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Gehören zu den antheilsberechtigten Abkömmlingen solche, welche aus einer
früheren Ehe des Mannes abstammen oder mit welchen der Mann bereits bei
Eingehung einer früheren Ehe einen Einkindschaftsvertrag geschlossen hat, so hat
der Mann, wenn er sich für die Rückerstattung des von der Frau Eingebrachten
entscheidet, auch den Werth desjenigen zurückzuerstatten, was die frühere Frau in
die Gütergemeinschaft eingebracht hat.
Der Gesammtbetrag desjenigen, was der Mann zurückzuerstatten hat,
wird unter mehrere antheilsberechtigte Abkömmlinge auch dann, wenn sie aus
verschiedenen Ehen abstammen, in Gemäßheit des . 1503 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vertheilt. Ein Voraus, den ein Abkömmling auf Grund eines Ein-
kindschaftsvertrags empfangen hat, kommt bei der Theilung nicht zur Aus-
gleichung.
S. 9.
Der Mann kann für den Fall, daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst
wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung aus-
schließen, auch wenn die Voraussetzungen des F. 1509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht vorliegen.
Der Mann kann für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte
Giitergemeinschaft eintritt, die Frau durch letztwillige Verfügung in der Ver-
waltung des Gesammtguts und in der Verfügung über das Gesammtgut be-
schränken, auch anordnen, daß die Verwaltung und das Verfügungsrecht auf
einen oder mehrere Verwalter des Gesammtguts übergehen sollen. Der Ver-
walter hat die Rechte und Pflichten, die nach dem bisherigen Hamburgischen
Rechte für einen Testamentsvollstrecker bestumden, soweit nicht in der letztwilligen
Verfügung abweichende Bestimmungen getroffen sind. In dem der Frau auf
deren Antrag zu ertheilenden Zeugniß über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ist die Beschränkung oder die Ernennung eines Verwalters zu vermerken.
Jur Wirksamkeit der in den N. 1511 bis 1514 des Bürgerlichen Gesetz=
buchs bezeichneten Verfügungen ist, wenn diese von dem Manne errichtet werden,
die Zustimmung der Frau nicht erforderlich.
8. 10.
Sind in einem von dem Ehemann oder den Ehegatten gemeinschaftlich
errichieten Testamente für die Dauer der fortgesetzten Gütergemeinschaft Testaments-
vollstrecker zur Verwaltung des Gesammtguts ernannt, so gilt die Ernennung
des Testamentsvollstreckers als Bestellung eines Verwalters in Gemäßheit der
Bestimmung des §. 1 Ab. 2.
S. 11.
Die Ernennung der im §. Abs. 2 und im &. 10 bezeichneten Verwalter
erfolgt auf Antrag eines Betheiligten durch das Nachlaßgericht:
1. wenn der Erblasser einen bestimmten Verwalter nicht ernannt hat;
2. wenn der vom Erblasser ernannte Verwalter verstorben ist oder die
Annahme des Amtes ablehnt oder wenn die von dem Erblasser mit
Gesexz Samml. 189v. (Nr. 10119— 10150.) 104