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Zweiter Abschnitt.
Einrichtung und dienstliche Stellung der Ortsgerichte.
5.
Die OQrtsgerichie bestehen aus dem Ortsgerichtsvorsteher und drei Gerichts-
männern. Für größere, insbesondere aus mehreren Gemeinden gebildete Orts-
gerichtsbezirke kann der Landgerichtspräsident nach Venehmen mit der Gemeinde-
aufsichtsbehörde die Zahl der Gerichtsmänner bis auf fünf erhöhen und erforder-
lichenfalls die Bestellung eines oder mebrerer Ersatz-Gerichtsmänner anordnen.
S. 6.
Der Ortsgerichtsvorsteher wird vom Landgerichtspräsidenten, die Gerichts-
männer werden vom Amtsgericht ernannt. Die Ernennung erfolgt ohne Be-
schränkung auf eine bestimmte Zeit. Vor der Ernennung bat sich der Land-
gerichtsprasident oder das Amtsgericht mit der Gemeindeaufsichtsbehorde ins Be-
nehmen zu setzen und, wenn es sich um die Ernennung eines Staats- oder
Gemeindebeamten handelt, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Sofern nicht der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Gemeindevorsteher,
Ortsvorsteher) oder der Bürgermeister (Gemeindeordnung für die Rbeinprovinz
vom 23. Juli 1845, Gesetz Samml. S. 523 K. 7) zum Ortsgerichtsvorsteber
bestellt wird, hat die Gemeindevertretung (Stadn , Ge-
meindeversammlung, Gemeinderath, Bürgerausschuß) durch Wahl zwei für dieses
Amt geeignete Personen, die zu dessen Uebernahme bereit sind, zu bezeichnen.
In gleicher Weise sind für jeden zu ernennenden Gerichtsmann zwei Ge-
meindemitglieder zu bezeichnen, welche mit den Verhältnissen des Ortes, nament-
lich den Grundstücksverhälmissen ) bekannt sind.
Umfaßt der Bezirk des Ortsgerichts mehrere Gemeindebezirke, so hat der
Landgerichtspräsident nach Benehmen mit der Gemeindeaufsichtsbebörde zu be-
stimmen, wieviel Personen aus jeder Gemeinde zwecks Ernennung eines Orts-
gerichtsvorstehers und der Gerichtsmänner zu bezeichnen sind.
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Für den Fall der Verhinderung 1½ Ortsgerichtsvorstebers ernennt der
Landgerichtspräsident aus der Zahl der Gerichtsmänner nach Benehmen mit der
Gemeindeaufsichtsbehörde einen Stellvertreter.
K. 8.
Vater und Sohn sowie Brüder sollen nicht gleichzeitig Mitglieder des Orts-
gerichts sein.
G. 9.
Die Mitglieder des Ortsgerichts haben, sofern sie nicht schon als Beamte
beeidigt sind, den Diensteid vor dem Amtsgerichte zu leisten.