Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Vorstand ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Vei Stimmen- 
gleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
K. 10. 
Der Vaorsitende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirthschaftskammer 
nach ausßßen. Aile Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer vermögens- 
rechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreter und noch einem Mitglicde des Vorstandes zu vollziehen. 
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte 
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er 
beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. 
Er muß solche Sitzungen berufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder 
des Vorstandes oder der Landwirthschaftskammer dies verlangen. Die Be- 
rufungen erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestinunten 
Blatte (F. 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mit- 
theilung der Tagesordnung. Zur Riechtsgültigkeit der Einberufung genügt die 
öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages- 
ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn Niemand 
widerspricht. 
Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Land- 
wirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie 
sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, 
welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage 
der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur 
Kenntnißnahme vorgeictt werden. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch 
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten. 
K. 11. 
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind 
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
zu unterzeichnen. 
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Hannoversche land- und foarst- 
wirthschaftliche Zeitung. Sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf 
dem Wege der Satungsänderung für diese Bekanntmachung bestimmt worden 
ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den Staats-Anzeiger. 
. 12. 
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller 
ordentlichen Mitglieder angenommen sein. 
(Xr. 10001.)
	        
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