Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  291

 

143.

Die  Verwaltungsbehörde  ersucht  die  zuständigen  Gerichte,  Vollstreckungsbeamten
  oder  Hypothekenbehörden  um  Vollziehung  des
Beschlusses.

Diese  sind,  ohne  auf  eine  Beurteilung  der  Rechtmäßigkeit  des
Beschlusses  einzugehen,  verpflichtet,  wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,
  schleunig,  ohne  vorgängiges  Zahlungsmandat,  die  Zwangsvollstreckung
  auszuführen,  die  Beschlagnahme  der  zur  Deckung  des
Defekts  erforderlichen  Vermögensstücke  zu  verfügen  und  die  in  Antrag
gebrachten  Eintragungen  im  Hypothekenbuche  zu  veranlassen.

W144.

Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung
eines  Defekts  für  verpflichtet  erklärt  wird  (36  137  und  140),  steht
demselben  sowohl  hinsichtlich  des  Betrags,  als  hinsichtlich  der  Ersatzverbindlichkeit
  außer  der  Beschwerde  im  Instanzenzuge  der  Rechtsweg
  zu.

Die  Frist  zur  Beschreitung  des  Rechtswegs  beträgt  ein  Jahr,
ist  eine  Ausschlußfrist  und  beginnt  mit  dem  Tage  der  dem  Beamten
geschehenen  Bekanntmachung  des  vollstreckbaren  Beschlusses,  oder
wenn  der  Beamte  an  seinem  Wohnorte  nicht  zu  treffen  ist,  mit  dem
Tage  des  abgefaßten  Beschlusses.

In  dem  auf  die  Klage  des  Beamten  entstandenen  Rechtsstreite
hat  das  Gericht  über  die  Wahrheit  der  tatsächlichen  Behauptungen
der  Parteien  nach  seiner  freien  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlungen
  und  Beweise  geschöpften  ÜUberzeugung  zu  entscheiden.

Ob  einer  Partei  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer
tatsächlichen  Behauptung  noch  ein  Eid  aufzuerlegen,  bleibt  dem
Ermessen  des  Gerichts  überlassen.

In  der  wegen  des  Defekts  etwa  eingeleiteten  Untersuchung
bleiben  dem  Beamten,  insofern  es  auf  die  Bestrafung  ankommt,
seine  Einreden  gegen  den  abgefaßten  Beschluß  auch  nach  Ablauf
des  Jahres,  wenngleich  sie  im  Zivilprozesse  nicht  mehr  geltend
gemacht  werden  können,  vorbehalten.

15.

Das  Gericht  hat  auf  Antrag  des  Beamten  darüber  Beschluß
zu  fassen,  ob  die  Zwangsvollstreckung  fortzusetzen  oder  einstweilen
einzustellen  se#.  Die  einstweilige!]  Einstellung  erfolgt,  wenn  der  S.  276.
Beamte  glaubhaft  macht,  daß  die  Fortsetzung  der  Zwangsvollstreckung
für  ihn  einen  schwer  ersetzlichen  Nachteil  zur  Folge  haben  würde.
Das  Gericht  ist  jevoch  verpflichtet,  falls  es  die  Einstellung  der
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