Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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oder  bei  Postanweisungen  die  Geldbeträge  nicht  innerhalb  7  Tage  vom  Tage
nach  dem  Eingang  in  Empfang  genommen  werden  (§  43  II  b);

wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anbietungen  zu  einem  Glückspiel  enthält,  an
welchem  der  Empfänger  nach  den  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen  darf,  und  wenn
eine  solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post  zurückgegeben
  wird.

11  Bevor  in  den  Fällen  zu  Absatz!  Punkt  1  bis  5  ein  Packet  als  unbestellbar  nach
dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet  wird,  ist  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabe-Postanstalt
  zu  erlassen,  um  die  Bestimmung  des  Absenders  über  die  weitere  Behandlung  des
Packets  einzuholen.  Die  Absendung  einer  Unbestellbarkeitsmeldung  hat  jedoch  zu  unterbleiben,
wenn  der  Absender  durch  einen  für  die  Bestimmungs  Postanstalt  verständlichen  Vermerk  auf
der  Vorderseite  der  Postpacketadresse  und  in  der  Aufschrift  des  Packets  die  sofortige  Rücksendung
  nach  dem  ersten  vergeblichen  Bestellversuch  oder  nach  Ablauf  der  vorgesehenen  Lagerfrist
  verlangt  oder  im  Voraus  die  Zustellung  an  einen  anderen  Empfänger  an  demselben
oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs  vorgeschrieben  hat.

Ist  ein  Brief  mit  Werthangabe  oder  eine  Postanweisung  deshalb  unanbringlich,  weil
der  Empfänger  wegen  unzureichender  Adresse  nicht  sicher  erkennbar  ist,  so  muß  ebenfalls  einc
Unbestellbarkeitsmeldung  erlassen  werden,  sofern  der  Absender  auf  der  Sendung  genannt  ist.

Für  die  Beförderung  jeder  Unbestellbarkeitsmeldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort
hat  der  Absender  20  Pf.  Porto  an  die  Aufgabe-Postanstalt  zu  entrichten.

III  Ueber  ein  unbestellbar  gemeldetes  Packet  kann  der  Absender  dahin  verfügen,  daß
entweder  die  Bestellung  nochmals  an  den  ursprünglichen  Empfänger  zu  versuchen
sei  oder  an  eine  andere  Person  und,  wenn  die  Bestellung  auch  in  diesem  Falle
vergeblich  ist,  an  eine  dritte  Person  erfolgen  solle  oder  daß  das  Packet  an  ihn
selbst  zurückgesendet  werde.

Hierbei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  weiter  namhaft  gemachten  Personen  an  dem
ursprünglichen  Bestimmungsort  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs,  wohin
eintretenden  Falles  die  Weitersendung  zu  bewirken  ist,  wohnen.

Ist  die  Bestellung  an  die  vom  Absender  auf  Grund  der  Unbestellbarkeitsmeldung  namhaft
  gemachten  Personen  nicht  ausführbar,  so  hat  die  Rücksendung  des  Packets  nach  dem
Aufgabeort  ohne  Weiteres  zu  erfolgen;  eine  nochmalige  Unbestellbarkeitsmeldung  wird
nicht  erlassen.

Der  Absender  kann  die  Sendung  auch  durch  Preisgabe  der  Postverwaltung  überlassen,
doch  bleibt  er  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr  für  die
Unbestellbarkeitsmeldung  und  sonstige  der  Verwaltung  für  die  Sendung  erwachsene  Kosten
bis  zur  Höhe  des  Betrags  zu  entrichten,  welcher  durch  den  Verkauf  des  Packets  nicht  gedeckt  wird.