Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Anlage 3. 
Zwischen der Stadtgemeinde Halle a. S. und der Landgemeinde Cröllwitz wird, 
vorbehaltlich der Königlichen Genehmigung, nachstehender Vertrag geschlossen: 
8. 1. 
Die Stadtgemeinde Halle a. S. und die Landgemeinde Cröllwitz treten zu 
einer einzigen, unter einer einheitlichen Verwaltung stehenden Stadtgemeinde 
Halle a. S. zusammen. " 
Demgemäß werden alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit im 
den nachstehenden Paragraphen nicht Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller 
bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie hinsichtlich der Theilnahme an den beider- 
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt. 
. 2. 
Das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden 
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen 
Ganzen vexschmohen. Die erweiterte Stadtgemeinde tritt in alle privatrechtlichen 
Befugnisse und Verpflichtungen der Landgemeinde Cröllwitz als deren Rechts- 
nachfolgerin ein. Dies gilt insbesondere von den Rechtsverhältmissen in Ansehung 
der die Gemeinden Cröllwitz und Giebichenstein verbindenden Brücke und den 
Vereinbarungen über den Bau einer neuen Kirche in Cröllwitz. 
Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen von Stiftungen und wird 
das Süiungsvermöhe den sifungemäßigen Zwecken nach wie vor erhalten. 
Soweit bei Stiftungen, welche den Einwohnern von Halle a. S. im Allgemeinen 
zu Gute kommen, der Genuß derselben von einem nach Zeit bestimmten Aufenthalt 
in Halle a. S. abhängig ist, wird die in Cröllwitz verbrachte Zeit auf die 
stiftungsgemäß erforderte angerechnet. 
K. 3. 
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden übernehmen die Ge- 
meindebehörden der Stadt Halle a. S. in Cröllwitz die Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten sowie die den Gemeindebehörden daselbst zugewiesenen staatlichen 
Obliegenheiten. Die Gemeindebehörden von Halle a. S. treten in alle diejeni 
Rechte und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und sonstige 
stimmungen oder nach besonderen Rechtstiteln den Gemeindebehörden in Cröllwitz 
zustehen oder obliegen. 
KG. 4. 
Die in Halle a. S. bestehenden Ortsstatute, Ordnungen, Regulative und 
die über die allgemeine Ordnung des Gemeinwesens in Halle a. S. geltenden
	        
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