Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gemeindebeschlüsse erhalten in Cröllwitz Wirksamkeit, sofern in diesem Vertrage 
nicht Abweichendes bestimmt wird. Der Magistrat zu Halle a. S. hat die er- 
forderlichen Anordnungen zum wecke der Einführung der Halleschen Ortsstatute, 
Ordnungen, Regulatlve und Gemeindebeschlüsse in Cröllwitz zu treffen 
on dem Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden 
Statuten) Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse in Cröllwitz ihre 
Geltung 
tagt wird jedoch auf die Dauer von 3 Jahren nach erfolgter Ein- 
gemeindung die Einführung der Bestimmungen in F. 1 des Ortsstatuts, betreffend 
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den Schlachtzwang im Stadtbezirke Halle a. S., vom d 1895, soweit 
sie das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten betreffen. 
S. 5. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten in Cröllwitz die zu diesem ZJeitpunkt 
in Halle a. S. geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und die 
Erhebung von Gebühren, Beiträgen sowie sonstigen öffentlich rechtlichen Abgaben 
in Kraft. Die in der Gemeinde Cröllwitz über diese Gegenstände erlassenen Be- 
stimmungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Geltung. 
S. 6. 
Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu Halle a. S. 
wird für den erweiterten Stadtbezirk um zwölf erhöht. Für die Wahlen zu 
dieser Versammlung bildet bis Ende des Jahres 1905 der jetzige Gemeindebezirk 
Cröllwih zusammen mit den Landgemeinden Giebichenstein und Trotha in Ge. 
mäßheit des K. 14 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 einen gesonderten 
Wahlbezirk, welcher in sich jene 12 Stadtverordnete zu wählen hat. Dieselben 
vertheilen sich auf die einzelnen Gemeinden und Walemblbellungen in der 
Weise, daß 
auf Giebichenstein 
für jede der drei Abtheilungen 3 Stadwerordnete entfallen, 
auf Trotha 
für die I. und III. Abtheilung je 1 Stadtverordneter und 
auf Cröllwitz 
für die II. Abtheilung 1 Stadtverordneter. 
Bei der erstmaligen Wahl wählen im letzten Monate vor dem Tage der 
Eingemeindung an Stelle der drei Wählerabtheilungen des gesonderten Wabl- 
bezirkes in jeder der drei Landgemeinden deren gegemörtige Eemeindeverordnete 
aus ihrer Mitte die auf die Gemeinde entfallende Anzahl von Stadtverordneten. 
Auf dieses Wahlverfahren finden die Bestimmungen in §. 82 der Landgemeinde- 
ordnung vom 3. Juli 1891 siungemäße Anwendung. 
 
	        
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