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Gemeindebeschlüsse erhalten in Cröllwitz Wirksamkeit, sofern in diesem Vertrage
nicht Abweichendes bestimmt wird. Der Magistrat zu Halle a. S. hat die er-
forderlichen Anordnungen zum wecke der Einführung der Halleschen Ortsstatute,
Ordnungen, Regulatlve und Gemeindebeschlüsse in Cröllwitz zu treffen
on dem Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden
Statuten) Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse in Cröllwitz ihre
Geltung
tagt wird jedoch auf die Dauer von 3 Jahren nach erfolgter Ein-
gemeindung die Einführung der Bestimmungen in F. 1 des Ortsstatuts, betreffend
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den Schlachtzwang im Stadtbezirke Halle a. S., vom d 1895, soweit
sie das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten betreffen.
S. 5.
Mit dem Tage der Vereinigung treten in Cröllwitz die zu diesem ZJeitpunkt
in Halle a. S. geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und die
Erhebung von Gebühren, Beiträgen sowie sonstigen öffentlich rechtlichen Abgaben
in Kraft. Die in der Gemeinde Cröllwitz über diese Gegenstände erlassenen Be-
stimmungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Geltung.
S. 6.
Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu Halle a. S.
wird für den erweiterten Stadtbezirk um zwölf erhöht. Für die Wahlen zu
dieser Versammlung bildet bis Ende des Jahres 1905 der jetzige Gemeindebezirk
Cröllwih zusammen mit den Landgemeinden Giebichenstein und Trotha in Ge.
mäßheit des K. 14 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 einen gesonderten
Wahlbezirk, welcher in sich jene 12 Stadtverordnete zu wählen hat. Dieselben
vertheilen sich auf die einzelnen Gemeinden und Walemblbellungen in der
Weise, daß
auf Giebichenstein
für jede der drei Abtheilungen 3 Stadwerordnete entfallen,
auf Trotha
für die I. und III. Abtheilung je 1 Stadtverordneter und
auf Cröllwitz
für die II. Abtheilung 1 Stadtverordneter.
Bei der erstmaligen Wahl wählen im letzten Monate vor dem Tage der
Eingemeindung an Stelle der drei Wählerabtheilungen des gesonderten Wabl-
bezirkes in jeder der drei Landgemeinden deren gegemörtige Eemeindeverordnete
aus ihrer Mitte die auf die Gemeinde entfallende Anzahl von Stadtverordneten.
Auf dieses Wahlverfahren finden die Bestimmungen in §. 82 der Landgemeinde-
ordnung vom 3. Juli 1891 siungemäße Anwendung.