Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Die hiernach gewählten Stadtverordneten scheiden im Anschluß an die 
regelmäßigen Ergänzungswahlen — das erste und zweite Mal durch das Loos 
bestinnnt — aus. 
Die in dem gesonderten Wahlbezirke zur Ergänzung gewählten Stadt- 
verordneten müssen ihren Wohnsitz in derjenigen bisherigen Sondergemeinde baben, 
in welcher ihn die ausscheidenden Mitglieder besaßen. 4 
Sollte bis Ende des Jahres 1905 eine Abänderung der Mitgliederzahl der 
dwerordnetenversammlung der vereinigten Gemeinden erforderlich werden, so ist 
die Zahl der in dem gesonderten Wahlbezirke zu wählenden Stadtverordneten 
gegenüber den im alten Wahlbezirke Halle a. S. zu wählenden nach Verhältniß 
der stimmfähigen Bürger festzusetzen, soll jedoch nicht unter die Zahl 12 herabfinken. 
K. 7. 
Die Stadtgemeinde Halle a. S. übernimmt die Verpflichtung, den vertraglichen 
Gehalts- und Pensionsansprüchen des Gemeindevorstehers von Cröllwitz vom Tage 
der Vereinigung beider Gemeinden an Genüge zu leisten beziehungsweise sich mit ihm 
abzufinden. Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Cröllwit 
stehenden Gemeindebeamten gehen von dem genannten Zeitpunkt ab mit dem Gehalte, 
den Pensionsansprüchen sowie den Anstellungsbedingungen, welche sie zur Zeit der 
Vereinigung haben, in den Dienst der Stadtgemeinde Halle a. S. gegen die Verpflich- 
tung über, ihren Fähigkeiten entsprechende Stellen als Gemeindebeamte zu bekleiden. 
Die städtischen Körperschaften von Halle a. S. werden indessen nach der Einverleibung 
mit der Anwendung der für die Gemeindebeamten in Halle a. S. geltenden Be- 
soldungsgrundsätze, soweit dieselben günstiger als die bisher in der Gemeinde 
Cröllwitz gültig gewesenen sind, beginnen und die danach sich ergebenden 
Gehaltsregulirungen allmählich zur Durchführung bringen, so jedoch, daß die 
Gleichstellung spätestens in einem Zeitraume von 3 Jahren von der Vereinigung 
beider Gemeinden an erfolgt. Falls den Gemeindebeamten in Folge der Ein- 
verleibung solche Nebeneinnahmen, welche aus ihnen von der Gemeindevertretung 
übertragenen Rebenämtern zufließen, entzogen werden sollten, ist ihnen dafür bei 
der Gehaltsregulirung eine anderweite entsprechende Gehaltsentschädigung, jedoch 
nicht über die fskalenmäßigen Gehaltssätze hinaus, zu gewähren. 
* 
Die im Dienste der Gemeinde Cröllwitz zur Zeit der Vereinigung stehenden 
Lehrer und Lehrerinnen werden von diesem Zeitpunkt ab bezüglich des Gehalts 
und der Ansprüche auf Pension, Wittwen= und Waisenversorgung den Lehr- 
personen der Stadt Halle a. S. gleichgestellt. 
8. 9. 
Für Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Straßen in Cröllwitz muß, 
mit dem Jahre der Eingemeindung beginnend, auf die Dauer von 10 Jahren 
mindestens die Hälfte der im Umfange des bisherigen Gemeindebezirkes Cröllwit 
jährlich aufkommenden Realsteuern aufgewendet werden.
	        
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