Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Das Grundstück, „der Weinberg"“ genannt, ist sofort nach der Ein- 
verleibung mit Wasserleitung zu versehen. 
K. 10. 
Der Magistrat zu Halle a. S. verpflichtet sich, der Halleschen Straßenbahn- 
Aktiengesellschaft seine Zustimmung zur Führung neuer Bahnlinien innerhalb des 
jetzigen Gemeindebezirkes Cröllwitz erst dann zu ertheilen, wenn die gegenwärti 
vorhandene Strecke von der Brücke durch die Brunnenstrahe bis zur Villa Poch 
verlängert worden ist. 
. 11. 
Für den Fall, daß nach Ablauf des wegen der Brücke — F. 2 Abs. 1 — 
geschlossenen Pachtvertrags (1. April 1902) die Erhebung von Brückengeld nicht 
in Wegfall kommen sollte, verpflichtet sich die Stadtgemeinde, von den Einwohnern 
des früheren Gemeindebezirkes Cröllwitz als Entschädigung für die Benutzung der 
Brücke auf das Jahr nicht mehr als 3 — drei — Mark für die Haushaltumng 
und nicht mehr als 15 — fünfzehn — Mark für jedes Pferd zu fordern. 
KG. 12. 
Die Gemeinde Cröllwitz ertheilt die Zusicherung, daß sie sich von Voll- 
Fiehung dieses Vertrags ab aller Maßnahmen enthalten werde, welche geeignet 
sein würden, den Finanzen der Stadt Halle a. S. Nachtheile zu bringen oder die 
Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen 
eingegangen sind, zu verändern. 
K. 13. 
Der Zeitpunkt für die Ausführung der Vereinigung beider Gemeinden 
wird auf den 1. April 1900 festgesetzt. 
S. 14. 
" Vorstehender Vertrag erlangt erst Rechtswirksamkeit, wenn auch die Land. 
gemeinde Giebichenstein mit der Stadtgemeinde Halle a. S. vereinigt wird. 
Halle a. S., den 26. September 1899. 
Namens der Stadtgemeinde Halle a. S.: 
Der Magistrat. 
(L. 8.) Staude. Winter. 
Cröllwitz, den I. Oktober 1899. 
Namens der Landgemeinde Cröllwitz: 
(I. S.) Daßler, Gemeindevorsteher. 
recht, Schöffe, 
Kathe, Schöffe. 
 
	        
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