Aulage.
Namens der Stadtgemeinde Posen, der Landgemeinde Jersitz, der Landgemeinde
St. Lazarus und der Landgemeinde Wilda wird von dem Magistrate zu Posen
auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnet sammlung daselbst vom
8. November cr., von dem Gemeindevorstande zu Jersitz auf Grund des Beschlusses
der Gemeindevertretung daselbst vom 2. November 1899, von dem Gemeinde-
vorsteher zu St. Lazar#us auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung daselbst
vom 3. A#ovemter 1899, von dem Gemeindevorsteher zu Wilda auf Grund des
Beschlusses der Gemeindevertretung daselbst vom 3. November 1899 Nachstehendes
vereinbart:
Artikel 1.
Wir sind damit einverstanden, daß die Landgemeinde Jersitz, die Land-
gemeinde St. Lazarus, die Landgemeinde Wilda und die Stadtgemeinde Posen
l einer einzigen, unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde, welche den
Namen „Posen“ führt, mit dem Tage des 1. April 1900 vereinigt werden.
Artikel 2.
Sämmtliches Vermögen der vier Gemeinden wird bei ihrer Vereinigung in
Aktiven und Passiven zu einem einzigen Ganzen verschmolzen, so daß die ver-
einigte Stadtgemeinde in alle privatrechtlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten
der vier seitherigen Gemeinden als Rechtsnachfolgerin eintritt.
Hierdurch werden sedoch etwaige besondere Bestimmungen von Stiftungen
nicht berührt.
Artikel 3.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Gemeindeverwaltung der
erweiterten Stadtgemeinde in den vier seitherigen Gemeindebezirken die Verwaltung
der Gemeindeangelegenheiten sowie die der Stadt Posen für ihren Bezirk seither
zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten und Pflichten des öffentlichen Rechtes.
Auch tritt sie in alle öffentlich-rechtlichen Befugnisse ein, welche nach Gesetz oder
auf Grund besonderer Rechtstitel der städtischen Verwaltung zu Posen seither
zustanden.
Artikel 4.
Die in dem Gemeindebezirke Posen bestehenden Einrichtungen des Gemeinde-
wesens sowie die daselbst geltenden Steuerordnungen, Ortsstatute, Reglements
und Gemeindebeschlüsse erhalten in den Bezirken der drei Landgemeinden Wirk.
samkeit. Der Magistrat zu Posen wird die zum Zwecke der Einführung derselben
erforderlichen Anordnungen treffen. Mt dieser Einführung verlieren die jetzt in
den Hundgemeinden geltenden entsprechenden Einrichtungen und Bestimmungen
ihre Kraft.
Nach Einführung des Ortsstatuts, betreffend die Kanalisation der Stadt
Posen, vom 17. Oktober 1894 in den drei Landgemeinden werden die Kanali-
sationsbeiträge, welche für eine Anzahl von Grundstücken daselbst gemäß den
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