Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Die aus dem seitherigen Bezirke der Stadt Posen zu wählenden Stadt- 
verordneten dürfen für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1906 auf nicht mehr 
wie 41 vermehrt werden. 
Artikel 8. 
Noch innerhalb des Monats April 1900 wird die Stadtverordneten- 
versammlung der erweiterten Stadtgemeinde je einen Einwohner der bisherigen 
Gemeinden G. Lazarus und Wilda und zwei Einwohner der bisherigen Gemeinde 
Jersitz als unbesoldete Stadträthe wählen, welche zu der gegenwärtigen Mitglieder- 
zahl des Magistrats zu Posen hinzutreten. 
Die Stadtverordnetenwersammlung ist hierbei, soweit es F. 30 der Städte- 
ordnung zuläßt, gebunden, diejenigen Personen zu Stadträthen zu wählen, welche 
ihr von den jetzigen Gemeindevertretungen der drei Landgemeinden hierzu vor- 
geschlagen worden sind. 
Die danach in Vorschlag kommenden Personen sind von den Gemeinde- 
vertretungen noch vor dem 1. April 1900 in Gemäßheit des in H. 32 der Städte- 
ordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu wählen. 
Bei einem Ausscheiden der auf Vorschlag der Gemeindevertretungen ge- 
wählten Stadträthe während ihrer sechsjährigen Amtsperiode find die Ersatzmänner 
von der Stadtverordnetenversammlung aus den Einwohnern desjenigen früheren 
Gemeindebezirkes zu wählen, welchem die Ausgeschiedenen angehört haben. 
Artikel 9. 
Der Magistrat zu Posen wird bis zum 1. April 1900 mit den gegen- 
wärtigen Gemeindevorstehern der drei Landgemeinden über deren Abfindung oder 
—* Verwendung in dem Dienste der erweiterten Stadtgemeinde ein Abkommen 
treffen. 
Die übrigen Beamten der Landgemeinden gehen in den Dienst der erweiterten 
Stadtgemeinde in derjenigen Anstehengaam (auf Lebenszeit, bestimmte Zeit, 
Kündigung oder Probe) über, welche für jeden einzelnen am 31. März 1900 in 
Geltung war. 
Dieselben sind nach ihrer Ausbildung, Fähigkeit und seitherigen Beschäftigung 
den verschiedenen städtischen Beamtenklassen zu überweisen und danach den für 
die Stadt Posen eingeführten Gehaltsordnungen mit der Maßgabe zu unterstellen, 
daß, falls sie im Dienste der Landgemeinden ein höheres Gehalt bezogen haben, 
als ihnen nach diesen Gehaltsordnungen zukommt, ihnen das höhere Gehalt zu 
belassen ist. çl 
Der Magistrat der erweiterten Stadtgemeinde wird eine Regelung dahin 
treffen, daß die Hinterbliebenen der übernommenen Beamten die gleiche Karfonge 
genießen und die Beiträge der Beamten zu dieser Fürsorge nicht höher sind, wie 
es der Fall sein würde, wenn die Beamten von der Zeit ab, in welcher sie in 
den Dienst der Landgemeinden getreten sind, gegen ihre seitherigen Gehaltsbezüge 
in dem Dienste der Etatt Posen gestanden hatten.
	        
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