Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Artikel 10. 
Mit dem Tage der Vereinigung werden die öffentlichen Volksschulen der 
drei Landgemeinden städtische Schulen und finden auf dieselben die für die 
städtischen Schulen zu Posen geltenden Bestimmungen Anwendung. 
Die Bestimmungen über die Lehrergehälter in der Stadt Posen treten 
jedoch für die aus den drei Landgemeinden übernommenen Volksschullehrer mit 
der Maßgabe in Kraft, daß, sofern diese Lehrer in ihrer bisherigen Stellung 
bereits ein höheres Gehalt, als es den gedachten Bestimmungen entspricht, beziehen, 
ihnen dieses belassen wird. 
Artikel 11. 
Im Uebrigen soll seitens der Gemeindeverwaltung der erweiterten Stadt- 
gemeinde in den Bezirken der seitherigen Landgemeinden nach deren Vereinigung 
mit der Stadt Posen für die Ausbildung der Jugend, für den Schutz gegen 
Feuersgefahr, für die Versorgung mit Licht, elektrischer Kraft und Wasser, für 
die Kanalisation und Fäkalienabfuhr, für das Marktwesen, das Verkehrswesen, 
für eine den Einwohnern thunlichst bequeme Erhebung der öffentlichen Abgaben 
sowie für alle übrigen Zweige der kommunalen Wohlfahrtspflege pflichtgemäß 
und in gleicher Weise gesorgt werden, wie dies in Bezug auf den bisherigen 
Bezirk der Stadt Posen geschehen wird, und soll auch den berechtigten Wünschen 
der Bewohner der gedachten Bezirke, soweit dies im Rahmen des gesammten 
städtischen Gemeimochens geschehen kann, thunlichst Rechnung getragen werden. 
Posen, den 8. November 1899. 
Der Magistrat hiesiger Provinzial-Hauptstadt. 
S.) Witting. Peters. 
Jersitz, den 16. Rovember 1899. 
Der Gemeindevorstand. 
L. S. drichowicz. Meyer. 
C Frpdrichowiez oe 
St. Lazarus, den 26. November 1899. 
Der Gemeindevorsteher. 
L. S.) Walther. Franz Rehdanz. 
Wilda, den 29. November 1899. 
(L. S.) Schwarzkopf, Deierling, 
Schefe. 
Gemeindevorsteher. 
Redigirt im Bürran des Staatsministeriums. 
Berlin, getwackt in der Relchspruckerel
	        
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