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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jnhalt: Geseß, beteffend die Erweiterung des Stadtkreises Stettin, S. oo.
(Nr. 10177.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Stettin. Vom 31. März 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
G. 1.
Mit dem 1. April 1900 werden die Stadtgemeinde Grabow sowie die
Landgemeinden Bredow und Nemit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise
Stettin einwerleibt.
6. 2.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung geht das gesammte Gemeindever-
mögen von Grabow, Bredow und Nemitz auf die Stadtgemeinde Stettin über,
und diese tritt auch im Uebrigen als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Ver-
bindlichkeiten der genannten Gemeinden ein.
Zugleich treten die für die Stadtgemeinde Stettin geltenden Ortsstatute,
Regulative und sonstigen öffentlich-rechtlichen Ordnungen, einschließlich der Steuer-
ordnungen in den Bezirken der einverleibten Gemeinden in Kraft, soweit in diesem
Gesetze nichts Anderes bestimmt wird.
Die in Grabow, Bredow und Nemitz bisher geltenden Polizeiverordnungen
bleiben jedoch in Gültigkeit, solange sie nicht aufgehoben, abgeändert oder durch
neue Polizeiverordnungen ersetzt werden.
Die zur Auflösung der Sparkasse der Stadt Grabow nach dem Statut
erforderlichen Gemeindebeschlüsse werden von dem Magistrate und der Stadt-
verordnetenversammlung in Stettin gefaßt. Diese haben auch die übrigen bei
der Durchührung der Auflösung den Gemeindebehörden zufallenden Maßregeln
zu treffen.
K. 3.
Das der Stadt Stettin für ihr Gebiet und den Gemeindebezirk Nemit
zustehende jus honvorum acantium wird mit dem Zeitpunkte der Vereinigung,
auf das ganze erweiterte Stadtgebiet ausgedehnt.
Gesez-Samml. 1900. (Nr. 10177.) 10
Auasgegeben zu Verlin den 3. Aprik 1900.