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a) einen Zuschlag von hundert Prozent der Grund- und Gebäudesteuer
mit der Maßgabe, daß insgesammt nicht mehr als zweihundertachtzig
vom Hundert des gemeindeabgabenpflichtigen Grund= und Gebäude-
steuersolls an Zuschlägen erhoben werden dürfen;
b) einen Zuschlag zu der ein Prozent des Werthes veräußerter Grund-
stücke betragenden Umsatzsteuer in Höhe eincs weiteren halben Prozents
dieses Werthes.
Von den Anliegern an historischen Straßen wird ferner ein Drittel der
Kosten der ersten Neupflasterung erhoben, welche auf die Eigenthümer nach Ver-
hältniß der Länge der die Straße berührenden Grenze ihrer Grundstücke entfallen.
K. 8.
Die Steuerpflichtigen des bisherigen Landgemeindebezirkes Bredow haben
vom Eingemeindungstage ab zehn Jahre hindurch jährlich vorweg einen Zuschlag,
in Höhe von süi vom Hundert des gemieindesteuerpflichtigen Einkommensteuer-
solls mit der Maßgabe zu entrichten, daß insgesammt nicht mehr als einhundert-
sfünfundssebzig Prozent an Zuschlägen zur Einkommensteuer erhoben werden dürfen
9.
In demjenigen Theile der bisherigen Gemeinde Nemitz, welcher von Stettin
aus jenseits der Stettin-Jasenitzer Eisenbahnstrecke liegt, sind zehn Jahre hindurch
vom Eingemeindungstage ab an Zuschlägen zur Einkommensteuer, zur Grund-
und Gebäudesteuer sowie zur Gewerbesteuer nicht mehr als jährlich je einhundert-
vierzig Prozent zu erheben. Die Steuerpflichtigen des diesseits der genannten
Eisenbahnstrecke belegenen Theiles von Remitz tragen zu den städtischen Steuern
nach dem allgemeinen Veranlagungssatze bei.
KG. 10.
Hinsichtlichtlich der Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheiden mit dem
Zeitpunkt ihrer Einverleibung die Stadtgemeinde Grabow und die Landgemeinden
Bredow und Nemitz aus dem zweiten, die Kreise Randow und Greifenhagen um-
fassenden Wahlbezirke des Regierungsbezirkes Stettin aus und treten dem, aus
dem Stadtkreise Stettin gebildeten, dritten Wahlbezirke dieses Regierungsbezirkes
hinzu (vergl. Anlage zum Gesetze, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus
der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860 ([Gesetz Samml. S. 357).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. März 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. Tirpigtz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
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Nedlgirt simm Bũreau des Staataͤministerinmb.
Verlin, gedrudi ia der Reichodruderel.