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Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung
des Fürstlich Lippischen Staatsministeriums vom 20. März 1900 ausgemwechselt
worden ist, hiermit zur öffenklichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 9. April 1900.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
Hellwig.
(Nr. 10179.) Verfügung des Justigininisters, betrrffend die Anlegung des Grundöuchs für einen
Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Frauffurt a. M. Vom 7. April 1900.
A# Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-RNassau, vom 19. August 1895 (Gesetz-
Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grund-
buchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz= Samml. S. 519) bestimmt der
Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in
das Grunpbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Frankfurt a. M. gehörigen Anlegungs-
bezirk 19 der Stadt Frankfurt a. M., nämlich das Gebiet, welches von
den nachbenannten Straßen- und Grenzzügen:
1. Grüneburgweg und Migquelstraße und hierauf Frankfurter Ge-
markimgsgrenze von der Migquelstraße bis zur Eschersheimer Land-
raße
2. Eschersheimer Landstraße
umfaßt wird, mit Einschluß des unter 2 bezeichneten Straßenzugs,
am 1. Mai 1900 beginnen soll.
Berlin, den 7. April 1900.
Der Justizminister.
In dessen Vertretung:
Nebe- Pflugstaedt.