Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

S. 7. 
Die Bestimmungen in 35. 5 und 6 finden keine Anwendung auf solche 
Erheber mit Beamteneigenschaft, welche ein Gehalt aus Staats- oder Gemeinde- 
mitteln beziehen. 
g. 8. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Gesetzes sind die 
Verwaltungsbehörden zur Untersuchung und Entscheidung im Verwaltungswege 
zuständig. 
Die Zuständigkeit zur Entscheidung fällt weg, wenn durch die Zuwider= 
handlung zugleich andere Strafgesetze verletzt sind, wegen deren Uebertretung die 
Verfolgung noch eintreten kann, oder wenn der Beschuldigte wegen der Zuwider- 
bandlung festgenommen und nicht alsbald wieder freigelassen, sondern dem zu- 
ständigen Richter vorgeführt ist. 
K. 9. 
Auf das Verwaltungsstrafverfahren finden die Vorschristen der &#. 3, 4, 
des &. 5 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2, 3, der IF. 6 bis 15, 19 bis 25, 28 bis 35, 
des §. 36 Abs. 1 und der I§. 37 bis 47, 49 bis 54, 56, 57, 64 des Gesetzes, 
betreffend das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- 
gesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs= und Landesabgaben 
sowie die Bestimmmungen über die Schlacht= und die Wildpretsteuer, vom 26. Juli 
1897 (Gesetz Samml. S. 237) mit nachstehenden Maßgaben entsprechende An- 
wendung. 
F. 10. 
Soweit die im F. 0 bezeichneten Vorschriften sich auf die Einziehung von 
Gegenständen oder die Vertretungspflicht dritter Personen beziehen, bleiben sie 
außer Anwendung. 
K. 11. 
Bei Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 treten 
a) an die Stelle des Finanzministers der für die Verwaltung der Verkehrs- 
abgaben zuständige Minister, 
b) an die Stelle der Provinzialsteuerbehörde, 
1. soweit es sich um staatliche und private Verkehrsabgaben handelt, 
diejenige Provinzialbehörde der allgemeinen Landesverwaltung, 
weiche hinsichtlich der Verwaltung der Verkehrsabgaben der nach 
lit.c Nr. 1 dieses Paragraphen zuständigen Staatsbehörde un- 
mittelbar vorgesetzt ist, 
soweit kommunale Verkehrsabgaben in Betracht kommen, die der 
hebungsberechtigten Gemeinde oder dem hebungsberechtigten 
Gemeindeverband unmittelbar übergeordnete Gemeindeaufsichts- 
behörde, 
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