Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Ueber die Verwendung des Fonds zu III wird dem Landtag alljährlich 
Rechenschaft abgelegt werden. 
Die Ausführung der unter Nr. I lit. a 4 und 5 bezeichneten Linien und 
Anlagen wird von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Mittel zum Baue 
der auf Hessische Kosten herzustellenden Theile von der Großherzoglich Hessischen 
Regierung zur Verfügung gestellt werden, die Ausführung der Linien unter 
Nr. 1 lit. n 4 und 5 —K von der weiteren Bedingung, daß seitens des Reichs zu 
den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet wird und 
zwar zu der Linie unter Nr. 1 lit. a 4 (Gaualgesheim—Münster a. Stein) von 
1 750 400 Mark, 
zu der Linie unter Nr. 1 lit. n ös (Mombach—Kostheim) von 3276000 
zusammen von . . .. 5026 400 Mark. 
Mit der Ausführung der unter Nr. I lit. b aufgeführten Eisenbahnen ist 
erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesammte zum Baue der Eisenbahnen und deren Nebenanlagen 
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Ent- 
cignungsverfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist 
der Staatsregierung in dem Umfang, in welchem derselbe nach den landes- 
gesetzlichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und 
lastenfrei — der dauernd erforderliche hun Eigenthume, der vorübergehend er- 
forderliche zur Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder 
die Erstattung der sännntlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der 
freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller 
Rebenentschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in 
rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicherzustellen. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgelt- 
liche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen erforder- 
lichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im 
öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf 
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen obliegt oder auferlegt wird. 
Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens 
(lit. A Abs. 1 und 2) ist, soweit die vorbezeichneten Eisenbahnlinien auf Pieu- 
ßischem Gebiet auszuführen sind, Abstand zu nehmen, wenn von den Betheiligten 
in den mit ihnen wegen Ausführung der Linien abzuschließenden Verträgen die 
Leistung einer unverzinslichen, nicht rückzablbaren Pauschsumme in der nachstehend 
für die einzelnen Bahnen angegebenen Höhe übernommen wird, und zwar: 
  
bei Nr. 1, (Pogegen—Laugszargen) vo ... 133 000 Mark, 
2, (ohannisburg—Lötzen) orv. 523 000 
.3, Carthaus i. Westpr.—Lauenburg i. Pom.) 
vggeen 282000 
A4, Glowno sPosen] -Janowitz) von .... .. 688 000 
5, (Nückers-Reichsgrenze [Nachodlh von 515000
	        
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