Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

922
Art.  2.

Diejenigen  Gewässer,  welche  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  Art.  1  fallen,  sind
vorbehältlich  der  Vorschriften  in  Art.  3  und  4  der  privatrechtlichen  Verfügung  des  Grundeigenthümers
  überlassen.

Dies  gilt  insbesondere

1)  von  den  unterirdischen  Gewässern,  soweit  nicht  ein  öffentliches  Gewässer  in  seiner

Fortsetzung  streckenweise  unterirdisch  fließt,  sowie  von  den  Quellen,  falls  diese
nicht  mit  solcher  Mächtigkeit  hervorbrechen,  daß  ihr  Ablauf  sofort  einen  in  einem
Bette  ständig  fließenden  Wasserlauf  bildet;

2)  von  dem  Wasser,  welches  in  Teichen,  Zisternen,  Brunnen,  Röhren  oder  Gräben

eingeschlossen  ist,  sowie  von  dem  auf  einem  Grundstück  befindlichen  Regenwasser.

Art.  3.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  ist,  wofern  nicht  die  Vorschrift  des  §.  226  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung  findet,  befugt,  auf  seinem  Grundstücke  Zisternen
oder  Brunnen  anzulegen  oder  in  anderer  Weise  unterirdische  Wasser  zu  Tage  zu  fördern,
sowie  das  durch  solche  Veranstaltungen  oder  durch  Quellen  gewonnene  Wasser  abzuleiten.

Es  ist  jedoch  die  Förderung  oder  Wegleitung  von  Wasser  (Abs.  1)  durch  die  Verwaltungsbehörde
  zu  untersagen  oder  zu  beschränken  und  die  Beseitigung  der  hiefür
getroffenen  —  oder,  falls  eine  Quelle  oder  unterirdische  Wasserader  zufällig  eröffnet
worden  ist,  die  Beseitigung  der  diese  Eröffnung  bewirkenden  —  Veranstaltungen  anzuordnen,
  wenn  und  soweit  durch  eine  solche  Veränderung  des  bestehenden  Zustands  ein
erhebliches  öffentliches  Interesse  verletzt  wird.  Das  Vorhandensein  eines  erheblichen
öffentlichen  Interesses  an  der  Untersagung  oder  Beschränkung  kann  insbesondere  dann
angenommen  werden,  wenn  einer  Gemeinde  das  für  den  allgemeinen  Gebrauch  unentbehrliche
  Trink=  oder  Nutzwasser  ohne  ausreichenden  Ersatz  entzogen,  oder  der  Wasserstand
eines  öffentlichen  Gewässers  so  sehr  beeinträchtigt  wird,  daß  hiedurch  Wassernutzungsberechtigte
  in  dem  ihnen  seit  langer  Zeit  zustehenden  Wasserbezug  oder  Grundeigenthümer
in  beträchtlichem  Maße  als  geschädigt  erscheinen.  In  letzterem  Falle  kann  die  Verwaltungsbehörde
  von  der  Untersagung  oder  Beschränkung  absehen,  wenn  den  geschädigten
oder  mit  Schaden  bedrohten  Wassernutzungsberechtigten  oder  Grundeigenthümern  von  dem
Eigenthümer  des  Grundstücks  (Abs.  1)  oder  demjenigen,  dem  die  Veränderung  Vortheil