Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Entspricht  eine  schriftliche  Anmeldung,  welche  sich  nach  ihrem  Inhalt  auf  Grundstücke
  mehrerer  Markungen  bezieht,  dieser  Vorschrift  nicht,  so  ist  der  Anmeldende  durch
den  Ortsvorsteher,  bei  welchem  die  Anmeldung  eingekommen  ist,  ohne  Verzug  hievon  zu
benachrichtigen,  die  Anmeldung  aber  gleichwohl  dem  Oberamt  vorzulegen.

8.  2.

Bei  der  Anmeldung  eines  Schadensersatzanspruchs  wegen  Wildschadens  ist  der  Beschädigte
  zwar  nicht  verpflichtet,  sofort  die  Höhe  des  Schadens  und  die  Person  des  Ersatzpflichtigen
  anzugeben.  Er  ist  jedoch,  da  die  sofortige  Angabe  des  beanspruchten  Schadensersatzes
  für  die  Regel  die  Voraussetzung  einer  etwaigen  Einigung  der  Parteien  (Art.  190,
Abs.  1)  bilden  wird,  bei  der  Anmeldung  auf  die  Zweckmäßigkeit  der  sofortigen  Angabe
der  Höhe  seines  Schadensersatzanspruchs  hinzuweisen.

§.  3.

Als  Ersatzpflichtiger  ist  von  dem  Ortsvorsteher  bei  der  Vorlage  der  Anmeldung  des
Schadensersatzanspruchs  an  das  Oberamt  stets  zunächst  derjenige  zu  bezeichnen,  welchem
das  Recht  der  Jagdausübung  auf  dem  beschädigten  Grundstück  zusteht,  wobei  neben  dem
Jagdpächter  auch  ein  etwaiger  Theilhaber  oder  Afterpächter  ausdrücklich  anzuführen  ist
(Art.  192  und  193  Abs.  1  und  2).

Ist  durch  den  Gemeindejagdpachtvertrag  die  Ersatzpflicht  des  Jagdpächters  und  seiner
Mitschuldner  ausgeschlossen  worden  (Art.  193  Abs.  4),  so  ist  die  Gemeinde  als  ersatzpflichtig
  zu  bezeichnen.

Wenn  nach  Lage  des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  der  Wildschaden  durch  ein  aus
einem  Gehege  ausgetretenes  Thier  angerichtet  worden  ist,  so  ist  außer  dem  Jagdberechtigten
  beziehungsweise  der  Gemeinde  (Abs.  1  und  2)  auch  der  Besitzer  des  Geheges.
anzugeben.

Zu  Art.  196.

8.  4.
Wenn  für  einen  Wildschaden  gleichzeitig  mehrere  Personen  als  ersatzpflichtig  in
Betracht  kommen,  so  hat  das  Oberamt  jeder  derselben  die  vorgeschriebene  Eröffnung  von
der  Anmeldung  des  Schadensersatzanspruchs  zu  machen.