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vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
Zwickau und
Marienthal
betroffen.
Dresden, den 24. August 1893.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Bosse.
Gersdorf.
Nr. 58. Verordnung,
die Vornahme von Wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 28. August 1893.
Zufolge 8 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit
Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. Dezember 1868 sind
im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen
und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und zwar in
folgenden Wahlkreisen:
im 5. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 3. Wahlkreise der Stadt Leipzig, im
1. und 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, in dem die Stadt Zwickau umfassenden
Wahlkreise, im 1., 4., 6., 7., S., 10., 14., 17., 18., 22. und 24. städtischen
Wahlkreise, sowie im 3., S., 1 3., 17., 22., 23., 25., 26., 2S., 34., 37., 38.,
39., 43. und 45. Wahlkreise des platten Landes
vorzunehmen.
Demnächst sind die beiden Abgeordneten, um welche zufolge des Gesetzes, die Abänderung
einer Bestimmung des Gesetzes über die Wahlen für den Landtag vom 3. Dezember
1868 betreffend, vom 20. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 128) die Zahl der
Abgeordneten der Stadt Leipzig vermehrt worden ist, zum ersten Male zu wählen und