Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

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vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen
  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

3.  Von  der  in  §  1  erwähnten  Anlage  werden  die  Fluren

Zwickau  und
Marienthal
betroffen.

Dresden,  den  24.  August  1893.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

v.  Bosse.
Gersdorf.

 

Nr.  58.  Verordnung,

die  Vornahme  von  Wahlen  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
betreffend;

vom  28.  August  1893.

Zufolge  8  115  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  in  Verbindung  mit
Punkt  III  des  zu  Abänderung  derselben  erlassenen  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1868  sind
im  laufenden  Jahre  die  Stände  des  Landes  zu  einem  ordentlichen  Landtage  einzuberufen
und  deshalb  die  erforderlichen  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  und  zwar  in
folgenden  Wahlkreisen:

im  5.  Wahlkreise  der  Stadt  Dresden,  im  3.  Wahlkreise  der  Stadt  Leipzig,  im
1.  und  2.  Wahlkreise  der  Stadt  Chemnitz,  in  dem  die  Stadt  Zwickau  umfassenden
Wahlkreise,  im  1.,  4.,  6.,  7.,  S.,  10.,  14.,  17.,  18.,  22.  und  24.  städtischen
Wahlkreise,  sowie  im  3.,  S.,  1  3.,  17.,  22.,  23.,  25.,  26.,  2S.,  34.,  37.,  38.,
39.,  43.  und  45.  Wahlkreise  des  platten  Landes

vorzunehmen.

Demnächst  sind  die  beiden  Abgeordneten,  um  welche  zufolge  des  Gesetzes,  die  Abänderung
  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  über  die  Wahlen  für  den  Landtag  vom  3.  Dezember
  1868  betreffend,  vom  20.  April  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  128)  die  Zahl  der
Abgeordneten  der  Stadt  Leipzig  vermehrt  worden  ist,  zum  ersten  Male  zu  wählen  und