Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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q)  für  Reuß  jüngerer  Linie  das  Fürstlich  reuß-plauische  Ministerium,  Abtheilung
für  das  Innere,  zu  Gera,
)  für  Schaumburg-Lippe  das  Fürstlich  schaumburg  -lippische  Ministerium  zu
Bückeburg,
8)  für  Lippe  die  Fürstlich  lippische  Regierung  zu  Detmold,
t)  für  Lübeck  die  Militärkommission  des  Senats  zu  Lübeck,
u)  für  Bremen  die  Militärkommission  des  Senats  zu  Bremen,
V)  für  Hamburg  die  Militärkommission  des  Senats  zu  Hamburg,
W)  für  Elsaß-Lothringen  das  Kaiserliche  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen,  Abtheilung
  des  Innern,  zu  Straßburg.

Im  Königreiche  Bayern  werden  die  Geschäfte  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz
durch  die  Generalkommandos  zu  München,  Würzburg  und  Nürnberg  im  Verein  mit
je  einem  für  den  Armeekorps-Bezirk  durch  das  Königlich  bayerische  Staatsministerium
des  Innern  ernannten  Kommissar  ausgeübt.)

Im  Königreiche  Sachsen  werden  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  innerhalb
der  Armeekorps  durch  den  kommandirenden  General  und  den  Vorstand  der  in
Betracht  kommenden  Kreishauptmannschaft  —  Kreishauptmann  —,  im  Königreiche
Württemberg  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath  gebildet.

Die  durch  das  Bestehen  besonderer  Behörden  in  der  dritten  Instanz  erforderlichen
  Abweichungen  von  dem  allgemein  vorgeschriebenen  Geschäftsverkehre  werden
in  den  betreffenden  Staaten  durch  besondere  Verordnung  geregelt.

Die  Mitwirkung  der  Marinestations-Kommandos  hinsichtlich  der  Ersatzangelegenheiten
  der  Marine  in  der  dritten  Instanz  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalte  dieser  Verordnung
  bezw.  aus  der  Marineordnung.

Wenn  in  Fällen  von  Meinungsverschiedenheiten  bei  den  Ersatzbehörden  dritter
Instanz  eine  Vereinbarung  durch  schriftliche  oder  mündliche  Berathung  nicht  erzielt
wird,  so  ist  die  Angelegenheit  der  Ministerialinstanz  zur  Entscheidung  vorzulegen.

4.  In  den  Infanterie-Brigadebezirken  bilden  ein  höherer  Offizier,  in  der  Regel  der
Infanterie-Brigadekommandeur"*)  oder  Landwehrinspekteur  und  ein  höherer  Verwaltungsbeamter
  unter  dem  Namen:

*)  Als  Kommissare  sind  zur  Zeit  bestellt:  für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen
  Regierung  von  Oberbayern  in  München,  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen
  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  in  Würzburg,  für  den  Bezirk  des  III.  Armeekorps  der
Präsident  der  Königlichen  Regierung  von  Mittelfranken  in  Ansbach.

**)  Anträge  auf  Uebertragung  der  ständigen  Geschäfte  der  Heeresergänzung  an  andere  Offiziere  als  den
Infanterie-Brigadekommandeur  bezw.  Bezirkskommandeur  sind  auf  dem  militärischen  Dienstwege  einzureichen
und  von  dem  zuständigen  Kriegsministerium  zu  entscheiden.

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