— 160 —
schmolzen; die vereinigte Stadtgemeinde tritt mithin in alle Vermögensrechte und
Verbindlichkeiten der Gemeinde Oberrad als Rechtsnachfolgerin ein. Das
Stiftungsvermögen, und zwar sowohl das Oberräder als das Frankfurter, wird
hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie
vor erhalten bleiben. Bezüglich der sogenannten öffentlichen milden Stiftungen
der Stadt Frankfurt, auf welche sich die allgemeine Stiftungsordnung vom
5. Oktober 1875 bezieht, besteht Einverständniß beider Theile, daß durch die
Eingemeindung eine Ausdehnung der Leistungen derselben auf den jepzigen
Gemeindebezirk Oberrad nicht bewirkt wird.
Die Rechte der Oberräder Einwohner auf das St. Georgsche Legat beim
Heilig-Geist-Hospital bleiben unberührt.
K. 14.
Bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung wählt der jeyige
Gemeindebezirk Oberrad zunächst einen Stadtverordneten. Bei weiterer Be-
völkerungszunahme ist eine anderweite Regelung nach g. 25 des Gemeindever-
fassungsgesetzes nach den gleichen Grundsatzen wie in der alten Stadt Frank-
furt a. M. zu bewirken.
Zur Unterstützung der städtischen Behörden wird ein Bezirksvorsteher für
Oberrad mit erweiterter Zuständigkeit ernannt werden.
K. 15.
Die zur Zeit der Vercinigung im Dienste der Gemeinde Oberrad stehenden
Gemeindebeamten sowie die Lehrer gehen von diesem Zeitpunkt an mit dem Gehalte,
beziehungsweise Anspruch auf Pension, sowie Wittwen- und Waisenversorgung,
welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in den Dienst der Stadt Frank-
furt über. Die Anwendung der Frankfurter Bestimmungen über Gchalte und
Pensionen sowie Wittwen= und Waisenversorgung auf die im Dienste der Ge-
meinde Oberrad stehenden Beamten und Lehrer bleibt der Beschlußfassung der
Behörden der Stadt Frankfurt mit der Maßgabe vorbehalten, daß die Be-
stimmung über die Lehrergehälter mit Ausnahme derjenigen über die Mieths-
entschädigung am 1. April 1903 in Kraft treten.
S. 16.
Die Gemeindebehörden von Oberrad ertheilen die Zusicherung, daß fie sich
vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten werden, welche geeignet sein
würden, der Finanzlage der Stadt Frankfurt Nachtheile zu bringen oder die
Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen
eingegangen sind, zu verändern.
Lazseri a-#., den 3 November 1899.
Der Magistrat. Der Gemeindevorstand.
(Unterschriften.) (Umterschriften.)
Giegel) Eiee)