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Zwischen der Stadtgemeinde Frankfurt a. M., vertreten durch den Magistrat,
und der Landgemeinde Niederrad, vertreten durch den Gemeindevorstand, ist auf
Grund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu Frankfurt a. M. vom
16. Januar 1900 und beziehungsweise der Gemeindevertretung zu Niederrad vom
6. Oktober 1899 folgende Vereinbarung über die Vereinigung der Landgemeinde
Niederrad mit der Stadt Frankfurt a. M. getroffen.
K. 1.
Die Landgemeinde Niederrad wird am 1. April 1900 mit der Stadt
Frankfurt a. M. vereinigt und ihre bisherigen Gemeindeangehörigen werden rück-
sichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich der Theilnahme
an den Frankfurter Kommunalanstalten den Frankfurter Gemeindeangehörigen
gleichgestellt, sofern nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird.
. 2.
Von dem Tage der Vereinigung übernehmen die Gemeindebehörden der
Stadt Frankfurt in Niederrad die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
sowie der den Gemeindebehörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die
Gemeindebehörden Frankfurts treten in alle Rechte und Pflichten ein, welche
durch Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder durch besondere
Rechtstitel den Gemeindebehörden zu Niederrad zustehen oder obliegen.
. 3.
Die in Frankfurt a. M. bestehenden Ortsstatuten, Regulative und Ord-
nungen sowie die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Frankfurt
geltenden Gemeindebeschlüsse erhalten in Niederrad Wirksamkeit, sofern nicht in
diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt wird.
Der Magistrat zu Frankfurt a. M. hat — soweit erforderlich — die be-
sonderen Anordnungen zum Zwecke der Einführung der Frankfurter Ortsstatuten,
Regulative, Ordnungen und Gemeindebeschlüsse in Niederrad zu treffen. Von
dem Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden Statuten,
Regulative, Ordnungen und Gemeindebeschlüsse in Niederrad ihre Geltung.
K. 4.
Bis auf anderweite, den städtischen Behörden von Frankkfurt jederzeit frei-
stehende Beschlußfassung bleiben *12
1. die zur Zeit in Niederrad geltenden Bestimmungen über das Begräbniß-
wesen,