Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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bis 1899 im Allgemeinen, vorbehaltlich einer, der Zunahme der Bevoͤlkerung 
entsprechenden Steigerung desselben, maßgebend bleiben. 
K. 13. 
Falls durch irgend welche Umstände eine Erhöhung der Ausgaben über 
den im 8. 12 angegebenen Umfang hinaus oder neue Ausgaben im Bereiche der 
im §. 11 genannten Verwaltungszweige nöthig werden sollte, oder ein theilweiser 
Wegfall der in den §H. 6 und 8 festgesetzten Vorausbelastung herbeigeführt 
werden sollte, sind die Frankfurter Behörden berechtigt, die Ueberschüsse der 
Wasser= und Kanalwerke bis zum 31. März 1910 entsprechend, jedoch nicht über 
den Höchstbetrag von 2 Mark pro Kopf der Bevölkerung zu steigern und das 
Währschaftsgeld bis zum gleichen Zeitpunkt entsprechend, jedoch höchstens um 
ein weiteres halbes Prozent zu erhöhen. 
Von dieser weiteren Erhöhung des Währschaftsgeldes sollen indessen die 
im §. 8 erwähnten Häuser im Werthe von nicht mehr als 30 000 Mark befreit 
bleiben; auch berechtigen zu dieser weiteren Erhöhung des Währschaftsgeldes nicht 
solche Umstände, welche lediglich Folgen der Bevölkerungszunahme sind oder in 
etwaigen künftig nothwendigen, den Gemeindebezirk Niederrad jedoch nur mittel- 
bar berührenden Einrichtungen bestehen. 
G 14. 
Das sämmtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der beiden Ge- 
meinden wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem einzigen Ganzen ver- 
schmolzen; die vereinigte Stadtgemeinde tritt mithin in alle Vermögensrechte und 
Verbindlichkeiten der Gemeinde Niederrad als Rechtsnachfolgerin eim. Das Stf- 
tungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den stistungsmäßigen 
Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. Bezüglich der sogenannten öffentlichen 
milden Stiftungen der Stadt Frankfurt, auf welche sich die allgemeine Stiftungs- 
ordnung vom 5. Oktober 1875 bezieht, besteht Einwerständniß beider Theile, daß 
durch die Eingemeindung eine Ausdehnung der Leistungen derselben auf den 
jetigen Gemeindebezirk Niederrad nicht bewirkt wird. 
G. 15. 
Bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung wählt der jetzige Ge- 
meindebezirk Niederrad bis zu einer anderweiten Regelung nach F. 25 des Gemeinde- 
verfassungsgesetzes vom 25. März 1867 einen Stadtverordneten aus seinem selb- 
ständigen Wahlegirr. çl 
Zur Unterstützung der städtischen Behörden wird ein Bezirksvorsteher für 
Niederrad mit erweiterter Zuständigkeit ernannt werden. 
K. 16. 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Niederrad stehen- 
den Gemeindebeamten sowie die Lehrer gehen von diesem Zeitpunkt an mit dem
	        
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