Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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K. 4. 
Bis auf anderweite, den städtischen Behörden von Frankfurt jederzeit frei- 
stehende Beschlußfassung bleiben 
1. die zur Zeit in Seckbach geltenden Bestimmungen über das Begräbniß- 
wesen 
2. das ur Zeit in Seckbach in Geltung befindliche Verfahren in Betreff 
der Vertheilung der Einquartierungslasten — jedoch spätestens bis zum 
1. April 1910 —, 
3. die zur Zeit in Seckbach geltenden Bestimmungen über die Feuerwehr 
in Kraft. 
Stadtseitig werden jedoch alsbald die erforderlichen Einrichtungen getroffen 
werden, um in schweren Brandfällen baldige Hülfe bringen zu können, insbesondere 
ist in Seckbach ein Feuermelder behufs Verbindung mit der Feuerwehrstation 
Burgstraße anzubringen. Außerdem hört der Zwang zur Heranziehung zur Pflicht- 
feuerwehr mit dem Tage der Eingemeindung auf, so daß das gesammte Lösch- 
wesen in den Händen der freiwilligen Feuerwehr liegen wird. 
Eine Neubelegung und Erweiterung des jetzigen Friedhofs nach vollständiger 
Belegung desselben ist ausgeschlossen. 
A. 5. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in diesem Zeitpunkt in Frank- 
furt geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und Erhebung von 
Gebühren und Beiträgen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben mit fol. 
genden Maßgaben in Kraft. 
Die Frankfurter Bestimmungen über die Gemeinde-Einkommensteuer treten 
am 1. April 1901 in Kraft; bis dahin gelten folgende Vorschriften: 
1. Die Veranlagung erfolgt während dieses Zeitraums unter Zugrunde. 
legung des Staatssteuertarifs beziehungsweise der im F. 38 des Kom- 
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 festgestellten Steuersätze hin- 
sichtlich der Einkommenklassen von 420 bis 900 Mark. 
2. Zu den vorerwähnten Steuersätzen ist während dieses Zeitraums ein 
Zuschlag von 50 Prczent zu erheben. 
F. 7. 
Zu dem in Frankfurt jeweilig erhobenen Währschaftsgelde tritt bis zum 
31. März 1930 als Vorausbelastung des jetzigen Gemeindebezirkes Seckbach ein 
Luschlag von einem halben Prozent des währschaftspflichtigen Betrags. 
S. S. 
Die Wassewersorgung Seckbachs ist als ein gesondertes wirthschaftliches 
Unternehmen zu behandeln) ebenso die Kanalisation falls und sobald letztere in 
Folge fortschreitender Bebauung nothwendig werden sollte.
	        
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