Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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öffentlichen milden Stiftungen der Stadt Frankfurt, auf welche sich die allgemeine 
Stiftungsordnung vom 5. Oktober 1875 bezieht, besteht Einverständniß beider 
Theile, daß durch die Eingemeindung eine Ausdehmung der Leistungen derselben 
auf den jetzigen Gemeindebezirk Seckbach nicht bewirkt wird. 
. §.14. 
Bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung wählt der jetzige Ge- 
meindebezirk Seckbach bis gu einer anderweiten Regelung nach F. 25 des Gemeinde- 
verfassungsgesetzes vom 25. März 1867 einen Stadtverordneten aus seinem selb- 
ständigen Wahlbezirke. · 
Zur Unterstützung der städtischen Behörden wird ein Bezirksvorsteher für 
Seckbach mit erweiterter Zuständigkeit ernannt werden. 
g. 15. 
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Seckbach stehenden 
Gemeindebeamten und Lehrer gehen von diesem Zeitpunkt an mit dem Gehalte, 
beziehungsweise Anspruch auf Pension, sowie Wittwen- und Waisenversorgung, 
welche b zur Zeit der Eingemeindung haben, in den Dienst der Stadt Frank- 
furt über. 
Die Anwendung der Frankfurter Bestimmungen über Gehalte und Pen- 
sionen sowie Wittwen= und Waisenversorgung auf die im Dienste der Gemeinde 
Seckbach stehenden Beamten und Lehrer bkeibt der Beschlußfassung der Behörden 
der Stadt Frankfurt mit der Maßgabe vorbehalten, daß die Bestimmungen über 
die Lehrergehälter mit Ausnahme derjenigen über die Miethsentschädigung am 
1. April 1903 in Kraft treten. 
K. 16. 
Um die bauliche Erschließung Seckbachs zu fördern, wird die Stadt Frank- 
furt a. M. bis zum 1. April 1905 eine neue Verbindungsstraße zwischen Seck. 
bach und Bomheim anlegen und die Konzession zum Baue und Betrieb einer 
elektrischen Trambahn n derselben zu erwirken bemüht sein. 
. 17. 
Die Gemeindebehõrden von Sechah ertheilen die Zusicherung, daß sie sich 
vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten werden, welche geeignet sein 
würden, der Finanzlage der Stadt Frankfurt Nachtheile zu bringen oder die Ver- 
hältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen ein- 
gegangen sind) zu verändern. 
Frankfurt a. M.) den 19. Januar 1900. 
Seckbach) den 1. Dezember 1899. 
Der Magistrat. Der Gemeindevorstand. 
(Unterschriften.) (Unterschriften.) 
(Siegel.) 
  
 
	        
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