Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 171 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 24.— 
  
Inhalt: Gesetz, betrefsend Maknahmen zur Verhütung von Hochwassergesahren in der Provinz Schlesien, 
S. 171. — Allerhöchster Erlaß, betreffeud den Dienstrang der Oberwachtmeister der Vand. 
gendarmerie, S. 1#58. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung bes Grund. 
buchs für einen Thell des Bezirles des Amtsgerichis Adenau, S. 134. — Verfügung des 
Justlzmiinisters, betressend die Aulegung des Grundbuchs für einen Thell des Bezirsesn des Amts- 
gerichts Biedenkopf, S. 151. 
  
(Nr. 10197.) Gesetz, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergrfahren in der 
Provinz Schlesien. Vom 3. Juli 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für 
die Provinz Schlesien, was folgt: 
. 
Die Lausitzer Neiße, der Bober, die Katzbach, die Weistritz, die Glatzer 
Neiße und die Hoherplotz sind, soweit sie zur Provinz Schlesien gehören und 
nicht schiffbar sind, mit denjenigen Zuflüssen, welche in dem Plane für den 
erstmaligen Ausbau (§. 3) Berücksichtigung finden, zur Verhütung von Hoch- 
wassergefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszubauen und zu unter- 
halten. 
Abschnitt I. 
Ansbau. 
i—i’'o 
Unter Ausbau sind vorzugsweise zu versteben Maßnahmen zur ordnungs- 
mäßigen Herstellung des Bettes und der Ufer des Wasserlaufs, soweit sie zur 
regelmäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung der Geschiebebildung 
erforderlich sind, sowie zur nothwendigen Freilegung des für den regelmäßigen 
Hochwasserabsluß wesentlichen Gebiets (des Hochwasserabslußgebiets) und ge- 
eigneten Falles die Errichtung von Anlagen zur Zurückhaltung des Wassers. 
Gilet-Samml. 1900. (Nr. 1010v.) 34 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1900.
	        
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