— 171 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24.—
Inhalt: Gesetz, betrefsend Maknahmen zur Verhütung von Hochwassergesahren in der Provinz Schlesien,
S. 171. — Allerhöchster Erlaß, betreffeud den Dienstrang der Oberwachtmeister der Vand.
gendarmerie, S. 1#58. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung bes Grund.
buchs für einen Thell des Bezirles des Amtsgerichis Adenau, S. 134. — Verfügung des
Justlzmiinisters, betressend die Aulegung des Grundbuchs für einen Thell des Bezirsesn des Amts-
gerichts Biedenkopf, S. 151.
(Nr. 10197.) Gesetz, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergrfahren in der
Provinz Schlesien. Vom 3. Juli 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für
die Provinz Schlesien, was folgt:
.
Die Lausitzer Neiße, der Bober, die Katzbach, die Weistritz, die Glatzer
Neiße und die Hoherplotz sind, soweit sie zur Provinz Schlesien gehören und
nicht schiffbar sind, mit denjenigen Zuflüssen, welche in dem Plane für den
erstmaligen Ausbau (§. 3) Berücksichtigung finden, zur Verhütung von Hoch-
wassergefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszubauen und zu unter-
halten.
Abschnitt I.
Ansbau.
i—i’'o
Unter Ausbau sind vorzugsweise zu versteben Maßnahmen zur ordnungs-
mäßigen Herstellung des Bettes und der Ufer des Wasserlaufs, soweit sie zur
regelmäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung der Geschiebebildung
erforderlich sind, sowie zur nothwendigen Freilegung des für den regelmäßigen
Hochwasserabsluß wesentlichen Gebiets (des Hochwasserabslußgebiets) und ge-
eigneten Falles die Errichtung von Anlagen zur Zurückhaltung des Wassers.
Gilet-Samml. 1900. (Nr. 1010v.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1900.