Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

NNr.  26.  —

 

 

Inhalt:  Sohensollerusche  Gemelndeorbnung,  S.  1869.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ubänderung  und
Ergänzung  der  Gohenzollernschen  Amts=  und  gandesodnung,  S.  278.  —  Geseh,  betressend
Aenderung  des  Verfahrens  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  in  den  Hohengollernschen
Landen,  S.  246.

 

(Nr.  10202.)  Hohenzollernsche  Gemeindeordnung.  Vom  2.  Juli  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  was  folgt:

Erster  Uitel.
Allgemeine  Bestimmungen.
g.  1.

Diese  Gemeindeordnung  findet  auf  alle  Stadt  ·  und  Landgemeinden  der
Hohenzollernschen  Lande  Anwendung.  Stadtgemeinden  sind  die  Gemeinden
Sigmaringen  und  Hechingen.

Landgemeinden  können  auf  ihren  Antrag  nach  Anhörung  der  Amtsversammlung
  und  des  Kommunallandtags  durch  Königliche  Verordnung  zu  Stadt.
gemeinden  erklärt  werden.

C.  2.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Gemeinden
bleiben  in  ihrer  bisherigen  Begrenzung  unter  den  nachfolgenden  Maßgaben
bestehen:

1.  Grundstücke,  welche  noch  keinem  Gemeindebezirk  angehören  und  ab.
gesonderte  Gemarkungen  (Waldungen,  Hofgüter  und  so  fort  mit  eigener
Markung)  sind,  soweit  nicht  ihre  gänzliche  oder  theilweise  Eingemeindung
in  einen  Stadtbezirk  geeignet  erscheint  (g.  2  Nr.  6),  nach  Vernehmung
der  Betheiligten  durch  Beschluß  des  Amtausschusses  mit  einer  oder
mehreren  Landgemeinden  zu  vereinigen.  Aus  solchen  Grundstücken

Eisch-mml.  1900.  (Nr.  10202.)  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Jull  1900.