Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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in  biesem  Falle  die  Person  des  Berechtigten  durch  das  Loos,  welches  durch  die
Hand  des  Bürgermeisters  GG.  54)  gezogen  wird.

In  den  Fällen,  wo  ein  Wohnhaus  durch  Vererbung  auf  einen  Anderen
übergeht,  kommt  dem  Erben  bei  Berechnung  der  Dauer  des  zweijährigen  Wohnsitzes
  die  Besitzzeit  des  Erblassers  zu  gute.  Die  Uebertragung  unter  Lebenden  an
Verwandte  in  absteigender  Linie  steht  der  Vererbung  gleich.

Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden  dem
Ehemanne,  Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grunbbesitz  der  unter  elterlicher
Gewalt  des  Vaters  befindlichen  Kinder  werden  dem  Vater  angerechnet.

Als  selbständig  wird  betrachtet,  wer  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr
vollendet  hat  und  einen  eigenen  Hausstand  besitzt,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
  über  sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung  durch  richterlichen  Benez
  entzogen  ist.

Inwiefern  über  die  Erlangung  des  Gemeinderechts  von  dem  Gemeindevorstand
  eine  Urkunde  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen
vorbehalten.  .  12

Verlegt  ein  Gemeindemiglitd  seinen  Wohnsitz  nach  einer  anderen  Gemeinde,
so  kann  ihm  in  seinem  neuen  Wohnorte  das  Gemeinderecht,  wenn  sonst  die  Voraussetzungen
  zu  dessen  Erlangung  vorhanden  sind,  von  dem  Gemeindevorstand
im  Einverständnisse  mit  der  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  schon
vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  verliehen  werden.

.,  13.

Das  Gemeinderecht  und  die  unbesoldeten  Gemeindeämter  gehen  verloren,
sobald  der  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirk  aufgegeben  wird  oder  eines  der  im
6K#  11  Abs.  1  unter  Nr.  1  und  6  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht  mehr
zutrifft.  Sie  verbleiben  jedoch  demjsenigen,  bei  welchem  die  im  F.  11  Abfs.  1
unter  Nr.  6  vorgeschriebene  Voraussetzung  deshalb  nicht  mehr  vorhanden  ist,
weil  er  seinen  Grundbesitz,  unter  Vorbehalt  von  Altentheilen,  Leibgedingen  oder
wensigen  beiliungen,  an  seine  Abkömmlinge  oder  andere  Personen  vertheilt  oder
übergeben  ha

*“v  X  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangen  ist,,  verliert  dadurch  dauernd  die  bisher  von  ihm  bekleideten  Aemter  in
der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  und  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Zeit  das  Gemeindestimm-  und  Wahlrecht  sowie  die  Fähigkeit,  es  zu  erwerben
und  Gemeindeämter  zu  bekleiden.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bisher  bekleideten  Aemter  in  der
Verwaltung  und  Vertretung  der  Gemeinde  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Zeit  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

Die  Verurtheilung  zur  Luchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  Gemeindeämter
und  die  dauernde  nfäßtiten  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.