Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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der  nicht  angesessenen  Gemeindeglieder  (§.  11  Abs.  1  Nr.  6e)  den  dritten  Theil
der  Gesammtzahl  der  Stimmen  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung,  so
haben  die  ersteren  ihr  Stimmrecht  durch  eine  jenem  Verhältniß  entsprechende
Anzahl  von  Abgeordneten  auszuüben,  welche  sie  aus  ihrer  Mitte  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  wählen.

Vierter  Abschnitt.
Gemeindevertrekung  (Bürgerausschuß).
KC.  20.

In  den  Städten  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung  eine  Gemeindevertretung
  (Bürgerausschuß).  Dasselbe  geschieht  in  denjenigen  Landgemeinden,
in  welchen  die  Zahl  der  Stimmberechtigten  mehr  als  dreißig  beträgt,  mit  dem
Zeitpunkte,  wo  die  Liste  der  Stimmberechtigten  diese  Zahl  nachweist  (F.  9  Abs.  2).

Die  Gemeindevertretung  besteht  aus  dem  Bürgermeister,  den  Schöffen  G.  54)
und  den  gewählten  Gemeindeverordneten.  Die  n1  der  Gemeindeverordneten
beträgt  das  Dreifache  der  erstgenannten  (Bürgermeister  und  Schäöffen),  kann
jedoch  durch  Ortsstatut  auf  12  oder  15  erhöht  werden.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  ein  kollegialischer  Gemeindevorstand
eingeführt  ist  (§.  54  Abs.  5),  besteht  die  Gemeindevertretung  außer  dem  Bürger.
meister  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  P.  68  Abs.  2)  nur  aus  gewählten
  Gemeindeverordneten  und  zwar:  aus  9  in  Gemeinden  mit  nicht  mehr
als  1000  Einwohnern,  aus  12  in  Gemeinden  mit  mehr  als  1000  Einwohnern.
Durch  Ortsstatut  kann  die  Zahl  der  Mitglicder  von  9  auf  12  und  von  12  auf
15  erhöht  werden.

Außerdem  ist  der  Fürst  von  Hohenzollern  Mitglied  der  Gemeindevertretung
in  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  sein  Grundbesitz  mehr  als  ein  Viertel  der
Gemeindegrundfläche  umfaßt.  Er  kann  sich  hierbei  gemäß  den  Bestimmungen  im
#.  17  Abs.  3,  §.  18  Nr.  1  vertreten  lassen.

Soweit  dem  Fürsten  von  Hohenzollern  hiernach  die  Mitgliedschaft  in  der
Gemeindeverkretung  zusteht,  ruht  sein  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  der
Gemeindeverordneten.

g.  21.

Für  die  Wahlen  der  Gemeindeverordneten  werden,  unbeschadet  der  Bestimmung
  im  Abs.  5  des  F.  20,  die  sämmtlichen  Stimmberechtigten,  nach  Maßgabe
der  von  ihnen  in  der  Gemeinde  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  (Einkommen=
  und  Ergänzungssteuer),  Gemeinde-,  Amts-  und  Landeskommunalabgaben
in  drei  Abtheilungen  getheilt.

Es  besteht

1.  bei  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern

die  erste  Abtheilung  aus  den  Höchstbesteuerten  und  umfaßt  das
erste  Neuntel  der  Stimmberechtigten,
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