200
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus-
geschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeinde-
vertretung oder der Gemeindevorstand es für erforderlich erachten, oder wenn
der Amtsausschuß (Bezirksausschuß §. 103) dies beschließt. Außerdem sind zur
Erreichung der vorgeschriebenen Anzahl von Gemeindeverordneten — unbeschadet
der Vorschrift des §. 37 Abs. 3 — Ersatzwahlen vorzunehmen, ehe zu den der
Gemeindevertretung nach §. 55 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes, Artikel 1 F. 17
Abf. 1 und 2, &. 57 des Gesetzes, betreffend die Abänderung und Ergänzung
der Hohenzollernschen Amts- und Landesordnung, obliegenden Wahlen oder Be-
schlußfassungen geschritten wird. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der
Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit.
Bei Ergänzungs= und Ersatzwahlen ist bezüglich der Wählbarkeit von
Nichtangesessenen nach den Grundsätzen des F. 23 zu verfahren.
G .
Der Wahl wird die nach §. 9 Abs. 2 zu führende Liste zu Grunde gelegt,
welche nach den Wahlabtheilungen und im Falle des F. 22 nach den Wahl-
bezirken einzutheilen ist.
K. 27.
In der Zeit vom 15. bis 30. Januar erfolgt die Auslegung der Liste
C. 26) in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume.
MWeährend dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit der
Liste bei dem Gemeindevorstand Einspruch erheben, auf welchen bis zum
15. Februar zu beschließen ist G. 37 Abs. 1 Nr. 1).
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Stinunberechtigten
wieder gelöscht werden, so ist dem Stimmberechtigten von dem Gemeindevorstande
dies acht Tage vorher unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
28.
Die Wahlen der dritten Abtheilung sind zuerst, die der ersten zuletzt vor-
zunehmen.
K. 29.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden
alle zwei Jahre im März statt. Die Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden
von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken (F. 22) vorgenommen, von welchen
der Ausscheidende gewählt war.
g. 30.
Mindestens acht Tage vor dem Wahltage werden die in der Liste (K. 26)
verzeichneten Wähler durch den Bürgermeister mittelst ortsüblicher Bekanntmachung
zu den Wahlen berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den Tag und
die Stunden der Wahlen genau bezeichnen.