Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
geschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeinde- 
vertretung oder der Gemeindevorstand es für erforderlich erachten, oder wenn 
der Amtsausschuß (Bezirksausschuß §. 103) dies beschließt. Außerdem sind zur 
Erreichung der vorgeschriebenen Anzahl von Gemeindeverordneten — unbeschadet 
der Vorschrift des §. 37 Abs. 3 — Ersatzwahlen vorzunehmen, ehe zu den der 
Gemeindevertretung nach §. 55 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes, Artikel 1 F. 17 
Abf. 1 und 2, &. 57 des Gesetzes, betreffend die Abänderung und Ergänzung 
der Hohenzollernschen Amts- und Landesordnung, obliegenden Wahlen oder Be- 
schlußfassungen geschritten wird. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der 
Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit. 
Bei Ergänzungs= und Ersatzwahlen ist bezüglich der Wählbarkeit von 
Nichtangesessenen nach den Grundsätzen des F. 23 zu verfahren. 
G . 
Der Wahl wird die nach §. 9 Abs. 2 zu führende Liste zu Grunde gelegt, 
welche nach den Wahlabtheilungen und im Falle des F. 22 nach den Wahl- 
bezirken einzutheilen ist. 
K. 27. 
In der Zeit vom 15. bis 30. Januar erfolgt die Auslegung der Liste 
C. 26) in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume. 
MWeährend dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit der 
Liste bei dem Gemeindevorstand Einspruch erheben, auf welchen bis zum 
15. Februar zu beschließen ist G. 37 Abs. 1 Nr. 1). 
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Stinunberechtigten 
wieder gelöscht werden, so ist dem Stimmberechtigten von dem Gemeindevorstande 
dies acht Tage vorher unter Angabe der Gründe mitzutheilen. 
28. 
Die Wahlen der dritten Abtheilung sind zuerst, die der ersten zuletzt vor- 
zunehmen. 
K. 29. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden 
alle zwei Jahre im März statt. Die Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden 
von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken (F. 22) vorgenommen, von welchen 
der Ausscheidende gewählt war. 
g. 30. 
Mindestens acht Tage vor dem Wahltage werden die in der Liste (K. 26) 
verzeichneten Wähler durch den Bürgermeister mittelst ortsüblicher Bekanntmachung 
zu den Wahlen berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den Tag und 
die Stunden der Wahlen genau bezeichnen.
	        
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