Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Die Bekanntmachung muß in den drei letzten Tagen vor dem Wahltage 
wiederholt werden. 
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Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bürgermeister 
oder einem von diesem zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen als Vor- 
sitzenden und aus zwei von der Gemeindevertretung (Bürgerausschuß, Gemeinde- 
versammlung) gewählten Beisitzern, von welchen der Vorsitzende einen zum Schrift. 
führer ernennt. 
g. 32. 
Die Wahlen erfolgen durch Stinunzettel, auf welchen jeder Wähler so 
viele Personen zu bezeichnen hat, als zu wählen sind. 
Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind, oder welche mehr Namen, als Personen zu 
wählen sind, enthalten, sind ungültig. Stimmzettel sind ferner insoweit ungültig, 
als sie Proteste oder Vorbehalte oder die Namen nicht wählbarer Personen enk- 
halten oder die Personen der Gewählten nicht unzweifelhaft erkennen lassen; sie 
sind nicht deshalb ungültig, weil sie nicht die Namen aller zu Wählender 
enthalten. 
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. 
Die Stimmzettel werden dem Wahlprotokolle beigefügt und so lange aufbewahrt, 
bis guan gegen das Wahtverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig ent- 
schieden ist. 
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Bestimmungen 
im I. 17 zur Anwendung. 
g. 33. 
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen er- 
halten haben. 
Hat sich eine solche Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht 
ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen er- 
halten haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl 
der noch zu wählenden Gemeindeverordneten erreicht wird. Ist die Auswahl der 
hiernach zu engerer Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei 
oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen 
das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der 
ersten Wahl mittheilende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens 
innerhalb einer Woche in ortsüblicher Weise aufgefordert. 
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl 
statt. Jedoch ist bei der engeren Wahl die absolute Stimmenmehrheit (Abs. 1) 
nicht erforderlich; tritt bei ihr Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die 
Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos.
	        
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