Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 217 — 
welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und Gemeindeangehörige 
(S. 7) oder Stimmberechtigte auf Grund des §. 16 Abs. 1 oder Vertreter von 
Stimmberechtigten (F. 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4) sind. Für einzelne Gegen- 
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß die Sitzungen mit Angabe 
der Tagesordnung in ortsüblicher Weise vorher öffentlich bekannt zu machen sind. 
8. 80. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen 
und handhabt die Ordnung in der Versammlung. 6 · 
Err kann jeden Zuhörer, welcher Störung verursacht, aus dem Sitzungs- 
zimmer entfernen lassen. K 
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) sind in 
ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden sowie wenigstens 
zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen. 
g. 82. 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß unentschuldigtes Ausbleiben 
aus den Versammlungen der Gemeindevertretung sowie ordnungswidriges Be- 
nehmen in diesen Versammlungen oder in der Gemeindeversammlung sir das 
betreffende Mitglied eine in die Gemeindekasse fließende Geldstrafe von einer bis 
drei Mark nach sich ziehen und daß im Wiederholungsfalle nach Lage der 
Sache Ausschließung aus der Versammlung auf eine gewisse Zeit bis auf die 
Dauer eines Jahres verhängt werde. Ueber die Verhängung dieser Strafen be- 
schließt die Gemeindevertretung. oder die Gemeindeversammlung. Gegen den Be- 
schluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht 
auch dem Bürgermeister (Gemeinderathe) zu. 
K. 83. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beschließt über die Ver- 
waltung und Benutzung des Gemeindevermögens C§. 38ff.J. 
g. 84. 
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen 
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Genehmigung 
des Regierungspräsidenten erforderlich. 
Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche 
den Grundstücken gesehlich gleichgestellt sind, 
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, welche den Bestand 
des Grundstockvermögens (S. 38 Abs. 2) verringern,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.