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muß daher dasjenige Einkommen, welches einem Abgabenpflichtigen aus seinem
außerhalb des Amtsbezirkes belegenen Gumdeigenthum oder aus seinem außerhalb
des Amtsbezirkes stattfindenden Gewerbe oder A#rchbaubetrich= zufließt, bei Fest-
stellung des im Amtsbezirke zu veranlagenden Einkommens desselben außer Be-
rechnung gelassen werden. Dies geschieht durch Absetzung der bezüglichen Ein-
kommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten Gesammteinkommen und
durch verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten Steuersatzes. Hierbei sowie
bei der Heranziehung juristischer Personen, Gesellschaften und so fort zu den in
Amtsverbänden vom Einkommen zu erhebenden Steuern kommen die Vorschriften
der §# 91 Abs. 1 Liffer 4, 92 Ziffer 1 des Kommunalabgabengesetzes zur An-
wendung. ·
. s.9o.
Haut-kams- DieAmtsvekbåndesindbefugt,dasHaltenvonHundeIIzubefteuem.
Die Steuer darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen und ist durch
Steuerordnung zu regeln. In der Steuerordmung können Strafen gegen Zu-
widerhandlungen bis zur Höhe von 30 Mark angedroht werden; die Strafen
sind durch den Amtöausschuß festzuseyen und nach eingetretener Rechtskraft
459 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, Reichs. Gesetzbl. S. 253)
im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. s· " .
Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusfes. Die
Genehmigung unterliegt der Zustimmung der Minister des Innern und der
Finanzen.
« zDTeT Erhebung einer Hundesteuer seitens der Amtsverbände berührt das
Recht der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht G. 16 des Kommunal=
abgabengesetzes). 12.
.10.
Beschwerden und Ein- Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
4 e 1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An-
abgaben. stalten des Amtsverbandes,
2. die Heranziehung (Veranlagung) zu den Amtöhabgaben,
beschließt der Amtsausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei
dem Amtsausschuß anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen
zu den direkten Staats= und staatlich veranlagten Steuern, einschließlich der nach
& 7 Abs. 4 veranlagten Steuersätze, sind unzulässig, wenn sie sich gegen den
Prinzipalsatz der letzteren richten. -. s.-
den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichte auch insoweit begründet, als nach bisherigem Rechte der ordentliche
Rechtsweg für zulässig erklärt war.
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klagen haben keine auf-
schiebende Wirkung.