Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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muß daher dasjenige Einkommen, welches einem Abgabenpflichtigen aus seinem 
außerhalb des Amtsbezirkes belegenen Gumdeigenthum oder aus seinem außerhalb 
des Amtsbezirkes stattfindenden Gewerbe oder A#rchbaubetrich= zufließt, bei Fest- 
stellung des im Amtsbezirke zu veranlagenden Einkommens desselben außer Be- 
rechnung gelassen werden. Dies geschieht durch Absetzung der bezüglichen Ein- 
kommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten Gesammteinkommen und 
durch verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten Steuersatzes. Hierbei sowie 
bei der Heranziehung juristischer Personen, Gesellschaften und so fort zu den in 
Amtsverbänden vom Einkommen zu erhebenden Steuern kommen die Vorschriften 
der §# 91 Abs. 1 Liffer 4, 92 Ziffer 1 des Kommunalabgabengesetzes zur An- 
wendung. · 
. s.9o. 
Haut-kams- DieAmtsvekbåndesindbefugt,dasHaltenvonHundeIIzubefteuem. 
Die Steuer darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen und ist durch 
Steuerordnung zu regeln. In der Steuerordmung können Strafen gegen Zu- 
widerhandlungen bis zur Höhe von 30 Mark angedroht werden; die Strafen 
sind durch den Amtöausschuß festzuseyen und nach eingetretener Rechtskraft 
459 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, Reichs. Gesetzbl. S. 253) 
im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. s· " . 
Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusfes. Die 
Genehmigung unterliegt der Zustimmung der Minister des Innern und der 
Finanzen. 
« zDTeT Erhebung einer Hundesteuer seitens der Amtsverbände berührt das 
Recht der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht G. 16 des Kommunal= 
abgabengesetzes). 12. 
.10. 
Beschwerden und Ein- Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
4 e 1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An- 
abgaben. stalten des Amtsverbandes, 
2. die Heranziehung (Veranlagung) zu den Amtöhabgaben, 
beschließt der Amtsausschuß. 
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer 
Frist von vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei 
dem Amtsausschuß anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen 
zu den direkten Staats= und staatlich veranlagten Steuern, einschließlich der nach 
& 7 Abs. 4 veranlagten Steuersätze, sind unzulässig, wenn sie sich gegen den 
Prinzipalsatz der letzteren richten. -. s.- 
den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die 
Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Ver- 
waltungsgerichte auch insoweit begründet, als nach bisherigem Rechte der ordentliche 
Rechtsweg für zulässig erklärt war. 
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klagen haben keine auf- 
schiebende Wirkung.
	        
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