Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Mehr= oder Minder- 
belastung einzelner 
beile des Lande#- 
kommunalverbantes. 
Neklamalionen gegqen 
die Vertheilung der 
Vandeslommunal. 
abyaben. 
Wahl der #Abuees zrts 
der Stadi 
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Hechinnen. 
Mühlbarkeir, Dauer 
der Wahlperiode u. j. w. 
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52a. 
Sofern es sich um Einrichtungen für den Landeskommunalverband handelt, 
welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen 
Theilen desselben zu Gute kommen, kann der Kommunallandtag beschließen, für 
die betreffenden Amtsverbände eine Mehr- oder Minderbelastung eintreten zu lassen. 
Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Kommunallandtags 
durch Naturalleistungen ersetzt werden. 
520. 
Die Vertheilung der enemiema auf die einzelnen Amts- 
verbände liegt dem Landesausschuß ob. 
Der Betrag der von dem Kommunallandtag ausgeschriebenen Landes- 
kommunalabgaben sowie die Vertheilung desselben auf die Amtsverbände sind 
durch das Amteblatt öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der 
Bedarf für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung 
dieses Theiles der Landeskommunalabgaben von Seiten der Amtsverbände gelten 
die Vorschristen des §. 7a Abs. 2 Satz 2. 
53. 
Reklamationen der Amtsverbnde gegen die Vertheilung der Landes- 
kommunalabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Landesausschusses. 
Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach er- 
folgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Landesausschuß anzubringen. 
Gegen den Beschluß des Landesausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
Die Reklamationen sowie die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. 
6. 55 Ziffer 4. 
4. zwölf Abgeordneten der übrigen Gemeinden der Hohengollernschen Lande, 
von denen jeder der vier Oberamtsbezirke je drei Abgeordnete zu eni- 
senden hat. , 
TH- 
Die Abgeordneten der Städte Sizmaringen und Hechingen werden nach 
Maßgabe der IF. 17 Abs. 1, 21 gewählt. 
59. 
Hinsi ichtlich der Wählbarkeit zum Mitgliede de5 Kommunallandtags, bin- 
sichtlich der Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten, hinsichtlich der Ergänzungs- 
und Ersatzwahlen, binsichtlich der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen 
finden die Vorschriften der IF. 18, 22, 23 und 24 mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß 
1. an die Stelle des Oberamtmanns der Vorüitzende des Kommunal- 
landtags) an die Stelle der Amtsversammlung der Kommunallanduag,
	        
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