Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde
sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den  Amts-,  beziehungsweise
CLandeskommunalverband,  :"  D--  .
.eine-Belastungder-Amtsi,beziehungsweiseLandcsangchökigeadurch
AbgåbmsübeköoProzeutdesGesammtausiommenddadirektenStaatås
und  staatlich  veranlagten  Steuern.

.  81  Zusatz.  .  .
Beschwerden  an  die  Aussichts=  beziehungsweise  Beschwerdebehörde  sind
innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.

.  «  .812.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  den  Gesetzen  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Lonze  erhalen  werde.  Sie  sind  zu  dem
Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände  der  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die
Einsendung  der  Akten,  insbesondere  auch  der  Haushalts-Etats  und  der  Jahresrechnungen
  zu  verlangen  sowie  Geschäfts=  und  Kassenrevisionen  an  Ort  und
Stelle  zu  veranlassen.
#  k  82.

Beschlüsse  der  Amtsversammlung,  der  Amtskommissionen  sowie  in  Kommunalangelegenheiten
  des  Amtsverbandes  gefaßte  Beschlüsse  des  Amtsausschusses,
welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Oberamtmann
  entstehenden  Falles  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde,  unter  Angabe
der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Oberamtmanns  steht  der  Amtsversammlung,  der
Amtskommission,  beziehungsweise  dem  Amtsausschuß  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Beczirksausschusse  zu.  Dieselben  können  zur  Warnehmumg  ihrer
Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

K.  83.

Beschlüsse  des  Kommunallandtags,  des  Landesausschusses  oder  einer  Landeskommission,
  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  hat
der  Königliche  Kommissarius,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender
Wirkung  zu  beanstanden.

Gegen  die  Versügung  des  Königlichen  Kommissarius  steht  dem  Kommunal.
landtage,  dem  Landesausschusse,  beziehungsweise  der  Landeskommission,  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberwerwaltungsgerichte  zu.  Dieselben  können
zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen
Vertreter  bestellen.  «

§.85.
WesnneineAmtöversammlunmbeziehungsweise-derKomntunaliandtag,es
unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Amts-,  beziehungsweise  Landeskommunalverbande
  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zu-#wangsweise


Ekatistrang  Prlegüichee
eistungen  burch  dit
Aufslchtsbehörden.