Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art.  160  (122  Abs.  3  u.  4).

Alle  übrigen  Rechtsgeschäfte  über  Grundstücke  oder  Rechte  an  Grundstücken  unterliegen
bei  einem  Werthsgegenstande  bis  200  Mark  einschließlich  einer  Gebühr  von  einem  Zehntheile
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes,  bei  einem  Werthsgegenstande  von  mehr
als  200  Mark  einer  Gebühr  von  1  Mark.

Bei  Löschungsbewilligungen  wird  eine  besondere  Gebühr  für  die  Quittung  nicht  geschuldet.

Art.  161  (124).

Verträge  über  Rechtsverhältnisse  an  Grundstücken  sowie  über  die  den  Grundstücken  gleichstehenden
  Rechte,  welche  sich  außerhalb  Bayerns  befinden,  unterliegen  nur  der  Gebühr  zu
drei  vom  Tausend  der  Gegenstandssumme.

Art.  162  (125).

Für  Inventare  und  Vermögensverzeichnisse  beträgt  die  Gebühr  zwei  vom  Tausend  des
ausgewiesenen  Vermögens  unter  Abzug  der  Schulden,  mindestens  aber  1  Mark.

Im  Falle  der  Betheiligung  Minderjähriger  wird  die  im  Abs.  1  bestimmte  verhältnißmäßige
  Gebühr  nur  zur  Hälfte  erhoben.

In  Vormundschaftssachen  sowie  in  Nachlaßsachen,  in  welchen  eine  Gebühr  nach  Art.
83,  89,  90,  94  oder  165  zur  Erhebung  kommt,  wird  für  das  Vermögensverzeichniß  oder
das  Inventar  keine  besondere  Gebühr  erhoben.

Art.  163  (1260).
Eine  Gebühr  von  3  Mark  kommt  zur  Erhebung:
1.  für  die  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  eines  Erbverzichtsvertrags
sowie  eines  Vertrags,  durch  welchen  ein  Erbverzicht  aufgehoben  wird;
2.  für  die  Uebernahme  von  Testamenten,  welche  nicht  vor  dem  Notar  errichtet  sind,
zur  amtlichen  Verwahrung.
Für  die  Ertheilung  des  Hinterlegungsscheins  wird  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben.
Wird  ein  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten  oder  Verlobten  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben
Urkunde  verbunden,  so  wird  hiefür  eine  besondere  Gebühr  nicht  entrichtet.
Werden  von  Ehegatten  an  einem  und  demselben  Tage  zwei  gesonderte  Testamente
errichtet,  in  welchen  sich  dieselben  gegenseitig  Zuwendungen  machen,  so  wird  die  Gebühr  des
Abs.  1  für  beide  Testamente  zusammen  nur  einmal  erhoben.

Art.  164.

Der  einfache  und  unbedingte  Widerruf  des  Testaments,  die  einfache  und  unbedingte
Aufhebung  des  Erbvertrags  sowie  die  Zurücknahme  eines  hinterlegten  Testaments  oder  Erbvertrags

  unterliegt  der  Gebühr  von  1  Mark.
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