Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Nr.  21.  Verordnung,

die  zur  amtlichen  Feststellung  dß3  Wertes  von  Grundstücken  bestellten
Sachverstundigen  betreffend;

vom  26.  März  1907.

Zur  Ergänzung  der  Verordnung,  die  Feststellung  des  Wertes  von  Grundstücken  zum
Zwecke  mündelmäßiger  Beleihung  betreffend,  vom  12.  Dezember  1900  (G-u.  VaBl.
S.  952)  wird,  soweit  nötig  im  Einverständnisse  des  Ministeriums  des  Innern,  folgendes
bestimmt:

8  1.  Jeder  gemäß  der  Verordnung  vom  12.  Dezember  1900  für  den  Bezirk  des
Amtsgerichtes  zu  bestellende  Sachverständige  hat  bei  seiner  Verpflichtung  den  Eid  dahin  zu
leisten,  daß  er  die  ihm  nach  der  Verordnung  vom  12.  Dezember  1900  zu  übertragenden
Grundstücksschätzungen  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  bewirken  werde.

8  2.  Nach  der  Vereidung  führt  der  Sachverständige  die  Bezeichnung
„vereideter  Grundstücksschätzer“.
Diese  Bezeichnung  hat  er  in  den  von  ihm  ausgefertigten  Schätzungsscheinen  stets  zum  Ausdrucke
  zu  bringen  und  seiner  Namensunterschrift  beizufügen.  Bei  jeder  Schätzung  und  in
jedem  Schätzungsscheine  hat  er  sich  zugleich  auf  den  von  ihm  im  allgemeinen  geleisteten  Eid
zu  berufen.

8  3.  Zu  dem  Antrag  auf  Vornahme  der  Schätzung  ist  außer  dem  Falle  der  Anlegung
von  Mündelgeld  jeder  berechtigt,  der  ein  Interesse  daran  hat,  daß  der  Wert  eines  Grundstücks
  nach  den  in  der  Verordnung  vom  12.  Dezember  1900  aufgestellten  Grundsätzen  ermittelt
  werde.  Die  Schätzung  kann  insbesondere  von  Sparkassen,  Stiftungen  und  anderen
bei  der  Anlegung  von  Geldern  an  die  Grundsätze  der  Mündelmäßigkeit  gebundenen  Anstalten
beantragt  werden.  Ein  Nachweis  des  Interesses  ist  nicht  erforderlich.

Dresden,  den  26.  März  1907.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  Otto.
Kurth.