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g. 3.
Dem Landtag ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die
Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 9. Juli 1900.
CL. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Fchr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
(Nr. 10221.) Gesetz, betreffend die Waarenhaussteuer. Vom 18. Juli 1900.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der
Insel Helgoland, was folgt:
K. 1.
Wer das stehende Gewerbe des Klein= (Detail-) Handels mit mehr als einer
der im 8. 6 dieses Gesetzes unterschiedenen Waarengruppen betreibt, unterliegt,
wenn der Jahresumsatz in diesen Gruppen — einschließlich desjenigen der in
Preußen belegenen Zweigniederlassungen, Filialen, Verkaufsstätten — 400 000 Mark
übersteigt, der nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden, den Gemeinden
zusließenden Waarenhaussteuer.
Ob der Kleinhandel im offenen Laden, Waarenhaus, Lager und dergleichen
oder als Versandtgeschäft, auf oder ohne vorgängige Bestellung betrieben wird,
macht aün die Besteuerung keinen Unterschied.
rstreckt sich der Kleinhandelsbetrieb über mehrere Orte, so tritt die Steuer-
pflicht nur insoweit ein, als seine Verkaufsstätten in einem und demselben Orte
oder unmittelbar benachbarten Orten mehr als eine der im §. 6 unterschiedenen
Waarengruppen führen.
Vereine, eingetragene Genossenschaften und Korporationen, welche nach §. 5
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 der Gewerbesteuer nicht unterworfen
sind, unterliegen auch der Waarenhaussteuer nicht. Dasselbe gilt von den auf