Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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g. 3. 
Dem Landtag ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die 
Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 9. Juli 1900. 
CL. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Fchr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
  
(Nr. 10221.) Gesetz, betreffend die Waarenhaussteuer. Vom 18. Juli 1900. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der 
Insel Helgoland, was folgt: 
K. 1. 
Wer das stehende Gewerbe des Klein= (Detail-) Handels mit mehr als einer 
der im 8. 6 dieses Gesetzes unterschiedenen Waarengruppen betreibt, unterliegt, 
wenn der Jahresumsatz in diesen Gruppen — einschließlich desjenigen der in 
Preußen belegenen Zweigniederlassungen, Filialen, Verkaufsstätten — 400 000 Mark 
übersteigt, der nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden, den Gemeinden 
zusließenden Waarenhaussteuer. 
Ob der Kleinhandel im offenen Laden, Waarenhaus, Lager und dergleichen 
oder als Versandtgeschäft, auf oder ohne vorgängige Bestellung betrieben wird, 
macht aün die Besteuerung keinen Unterschied. 
rstreckt sich der Kleinhandelsbetrieb über mehrere Orte, so tritt die Steuer- 
pflicht nur insoweit ein, als seine Verkaufsstätten in einem und demselben Orte 
oder unmittelbar benachbarten Orten mehr als eine der im §. 6 unterschiedenen 
Waarengruppen führen. 
Vereine, eingetragene Genossenschaften und Korporationen, welche nach §. 5 
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 der Gewerbesteuer nicht unterworfen 
sind, unterliegen auch der Waarenhaussteuer nicht. Dasselbe gilt von den auf
	        
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