Verkündung der Lolatlonserkenntnisse. 310
graphen nicht jedes Mortuarium, sondern nur
das aus der Verlassenschaft des mit seiner Person
Leibeignen zu entnehmende im Auge hat, keine
Anwendung finden kann.“ s "
OAGE-V.15.Febk.1842,Nk.28137-«as.Vgl,
OAGE.vom21.Jan.1825(Nr.14824-«2-)
und die oberstrichterlichen Erkenntnisse in Nr.
519 ½2#3, 916 3½2, 946 2 „:„ 2719937.
4.
Verkündung der Lokationserkenntnisse.
a.
Nur bei dem erstrichterlichen Lokationserkenntnisse
hat Cod. jud. Kap. 19, 8. 15, Nr. 3 die
Anheftung an die Amtstafel statt der Verkündung
angeordnet und der Grund besteht offenbar darin,
daß jenes Erkenntniß auch die unbekannten Gläubiger
präkludirt, welchen durch offenen Anschlag
diese Präklusion bekannt gemacht wird. Hinsichtlich
des zweitrichterlichen Erkenntnisses, welches
nur bekannte und nicht einmal immer alle Gläubiger
betrifft, hat das Gesetz die öffentliche Anheftung
nicht vorgeschrieben, im Gegentheil es soll
mit der Appellation und Revision in concursu
wie mit andern Appellationen gehalten werden.
Cod. jud. Kap. 19, §. 16, Nr. 1. Es ist daher
zweckmäßiger, die über das Lokationsurtheil ergangenen
Erkenntnisse der höheren Instanzen in
eglaubter Abschrift durch Kurrende allen denen
zur Einsicht mitzutheilen, welche dabei betheiligt
sind. OAGEntschl. v. 12. März 1842, 1208 4%1.
b.
Die Praris verbindet gewöhnlich und zweckmäßig
mit der in Cod. jud. Kap. 19, §. 15, Nr. 3
angeordneten Anheftung des erstrichterlichen Lokationserkenntnisses
eine Benachrichtigung (Kurrende)
an die angemeldeten Gläubiger, in welchen diesen
die Anheftung des Urtheils und der Tag dieser
Anheftung bekannt gemacht wird. Nicht selten