Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Verkündung  der  Lolatlonserkenntnisse.  310

graphen  nicht  jedes  Mortuarium,  sondern  nur
das  aus  der  Verlassenschaft  des  mit  seiner  Person
  Leibeignen  zu  entnehmende  im  Auge  hat,  keine
Anwendung  finden  kann.“  s  "
OAGE-V.15.Febk.1842,Nk.28137-«as.Vgl,
OAGE.vom21.Jan.1825(Nr.14824-«2-)
und  die  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  in  Nr.
519  ½2#3,  916  3½2,  946  2  „:„  2719937.

4.
Verkündung  der  Lokationserkenntnisse.

a.

Nur  bei  dem  erstrichterlichen  Lokationserkenntnisse
  hat  Cod.  jud.  Kap.  19,  8.  15,  Nr.  3  die
Anheftung  an  die  Amtstafel  statt  der  Verkündung
angeordnet  und  der  Grund  besteht  offenbar  darin,
daß  jenes  Erkenntniß  auch  die  unbekannten  Gläubiger
  präkludirt,  welchen  durch  offenen  Anschlag
diese  Präklusion  bekannt  gemacht  wird.  Hinsichtlich
  des  zweitrichterlichen  Erkenntnisses,  welches
nur  bekannte  und  nicht  einmal  immer  alle  Gläubiger
  betrifft,  hat  das  Gesetz  die  öffentliche  Anheftung
  nicht  vorgeschrieben,  im  Gegentheil  es  soll
mit  der  Appellation  und  Revision  in  concursu
wie  mit  andern  Appellationen  gehalten  werden.
Cod.  jud.  Kap.  19,  §.  16,  Nr.  1.  Es  ist  daher
zweckmäßiger,  die  über  das  Lokationsurtheil  ergangenen
  Erkenntnisse  der  höheren  Instanzen  in
eglaubter  Abschrift  durch  Kurrende  allen  denen
zur  Einsicht  mitzutheilen,  welche  dabei  betheiligt
sind.  OAGEntschl.  v.  12.  März  1842,  1208  4%1.

b.

Die  Praris  verbindet  gewöhnlich  und  zweckmäßig
  mit  der  in  Cod.  jud.  Kap.  19,  §.  15,  Nr.  3
angeordneten  Anheftung  des  erstrichterlichen  Lokationserkenntnisses
  eine  Benachrichtigung  (Kurrende)
an  die  angemeldeten  Gläubiger,  in  welchen  diesen
die  Anheftung  des  Urtheils  und  der  Tag  dieser
Anheftung  bekannt  gemacht  wird.  Nicht  selten