Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 305 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 33. 
  
  
Inhale: Gesed, belreffend die Vemichtung der Gemeinden in der Provinz Honnever zur Gullenhaltung, 
S. os. — Gese)h, betrefsend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Westfalen gur 
Gallenhallung, S. 307. — Verordnung zur Ausführung des Reichsgesezes, betreffend die 
Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900, S. aos. — Bekauntmachung der nach 
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsbläller publizirten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S. 209. « 
  
(Nr. 10225). Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Hannover 
zur Bulleuhaltung. Vom 25. Juli 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtugs der Monarchie für 
die Provinz Hannover, was folgt: 
F. 1. 
Wenn und soweit in einer zu einem Landkreise gehörigen Gemeinde die 
Anzahl der zum Decken gehaltenen Bullen eine ungenügende ist, hat die Gemeinde 
die Verpflichtung, eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Bullen anzu- 
schaffen und zu unterhalten. Darüber, ob für die Gemeinden die Nothwendigkeit 
zur Haltung von Bullen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, sowie darüber, ob 
die Anzahl der vorhandenen Bullen als eine ungenügende anzusehen und wieviel 
Bullen im Verhältnisse zu der Zahl von Kühen und deckfähigen Rindern von der 
Gemeinde zu halten sind, beschließt der Kreisausschuß mit der Maßgabe, daß 
auf jedes volle oder angefangene Hundert von Kühen oder deckfähigen Rindern 
mindestens ein Bulle vorhanden sein muß. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses ist Beschwerde an den Provinzial- 
rath zulässig. « 
gn ie einem Landkreise angeschlossenen selbstäändigen Städte, mit Aus- 
nahme der im §3. 27 Abs. 2 der Hannoverschen Kreisordnung vom 6. Mai 1884 
bezeichneten, sowie in den Gemeinden Wilhelmshaven, Geestemünde, Lehe und 
Lehrte, finden die vorstehenden Vorschriften sowie die Bestimmungen der 88. 2 
und 3 keine Anwendung. 
Ceset-Samm. 1900. (Tr. 10225—1227.) 56 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Angust 1900.
	        
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