Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 319 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 36.— 
  
  
Inhalt: Verorbnung über die den Justizbeamten bel Dienstgeschäftrn auherhalb des Gerichlsoris zu ge- 
währrnden Tagegelder und Reiselosten S. 219. — Belanntachung der nach dem Gesetze 
vom 10. April 1678 barch die Kegierungs-Amteblätter publizirten laubesherrlichen Erlasse, 
Urkunden u., S. a20. 
  
(Nr. 10231.) Verordnung über die den Justizbeamten bel Dienstgeschäften außerhalb des Gerichts- 
orts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten. Vom 27. August 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Guaden König von Preußen r. 
verordnen auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz- 
Samml. S. 122) und des Artikels I §. 12 der Verordnung vom 15. April 1876 
(Gesetz Samml. S. 107) sowie des Artikels V des Gesetzes vom 21. Juni 1897 
(Gesetz Samml. S. 193), betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der 
Staatsbeamten, was folgt: 
Artikel I. 
Der Artikel I §. 9 der Verordnung vom 8. Mai 1876, betreffend die den 
Justizbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden 
Tagegelder und Reisekosten (Gesetz Samml. S. 119), wird, wie folgt, abgeändert: 
KG. 9. 
Die gerichtlichen Unterbeamten erhalten bei gerichtlichen Geschäften, welche 
außerhalb des Gerichtsorts in einer Entfernung von nicht weniger als 2 Kilo- 
meter vorzunehmen sind, 
I. an Zehrungskosten für jeden Tag 2 Mark und für jedes auswärts 
genommene Nachtquartier zusätzlich 1 Mark 50 Pf. 
II. wenn jedoch das Dienstgeschäft in einer Entfernung von weniger als 
5 Kilometer zu verrichten ist und an demselben Tage erledigt werden 
kann, an Zehrungskosten 1 Markz; 
III. wenn sich die Dienstreise auf zwei Tage erstreckt und innerhalb vier- 
undzwanzig Stunden beendet wird, an Zehrungskosten insgesammt 
3 Mark und für das auswärts genommene Nachtquartier zusätzlich 
1 Mark 50 f. 
Eeseg- Samml, 1900. (Nr. 10231.) 590 
Ausgegeben zu Verlin den 26. September 1900.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.