Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Veraͤnberung ber 
Greuzen der Oberamis- 
bezirke und Bildung 
neurr Oberamlsbezirle. 
Hohenzollernsche Amts= und Landesordnung. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt: 
Erster Tieel. 
Von den Amtsverbänden. 
Erster Abschnttt. 
Von den Grundlagen der Verfassung der Amtsverbände. 
8. 1. 
Jeder der vier Oberamtsbezirke Sigmaringen, Gammertingen, Hechingen 
und Haigerloch bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen mit den Rechten 
einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner 
Angelegenheiten. 
st 
Die Veränderung der Grenzen der Oberamtsbezirke, die Bildung neuer 
sowie die Lusammenlegung mehrerer Oberamtsbezirke erfolgt durch Gesetz. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Amtsverbänden, 
vorbehaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zuflehenden 
Klage bei dem Bezirksausschusse. 
Privatrechtliche Verhältnisse werden durch dergleichen Veränderungen nicht 
berührt. 
Veränderungen solcher Grenzen von Gemeindebezirken, welche zugleich 
Grenzen von Oberamtsbezirken sind, sowie die Vereinigung eines Grundstücks, 
welches bisher einem Gemeindebezirke nicht angehörte, mit einer in einem anderen 
Oberamtsbezirke belegenen Gemeinde ziehen die Veränderung der betreffenden Ober- 
amtsbezirksgrenzen, und wo diese mit den Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, 
auch die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Eine jede Veränderung der Grenzen der Oberamtsbezirke ist durch das 
Amtzöblatt bekannt zu machen.
	        
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