Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

b) Beitragepflicht zu 
— 326 — 
8. 6. 
Die Amtsangehörigen sind verpflichtet zur Befriedigung der Bedürfnisse 
den#mtsabgahen des Amtsverbandes Abgaben aufzubringen, insofern die Amtsversammlung nicht 
Certheilung und 
usbringung der 
m##abgaben 
b 
beschließt, diese Bedürfnisse aus dem Vermögen des Amtsverbandes oder aus 
sonstigen Einnahmen zu bestreiten. 
S. 7. 
Die Vertheilung der Amtsabgaben hat nach dem Verhältnisse der auf die 
Amtsangehörigen fallenden direkten Staats- und staatlich veranlagten Steuern 
einschließlich der nach Abs. 4 dieses Paragraphen von Einkommen bis zu 900 Mark 
veranlagten und der nach F. Ja für die Abgaben der Forensen, juristischen Per- 
sonen und sofort emmittelten Steuersätze und zwar durch Zuschläge zu denselben. 
zu erfolgen. 
Wageschlosen von der Heranziehung zu den Amtsabgaben bleibt die Ge- 
werbesteuer vom Hausirgewerbe und die Ergänzungssteuer. 
Die im §. 24 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in Ver- 
bindung mit §#§. 97, 981II, 99 der FKthen#hleiustze Gemeindeordnung vorge- 
sehenen Befreiungen sowie die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Heran- 
zirhung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen 
Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz Samml. S. 1648), abgesehen 
von §. 8 derselben, gelten auch für die Veranlagung der Amtsabgaben. 
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark 
werden zu einer fingirten Einkommensteuer nach Maßgabe des §&F. 38 Abs., 1 
Zisfer 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes veranlagt. Indessen können sie 
durch Beschluß der Amtsversammlung von der Beitragspflicht entbunden oder 
mit einem geringeren Prozentsatz als Steuerpflichtige mit höherem Einkommen 
herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der 
öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten. 
. Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder 
Ermäßigung der der Vertheilung der Amtsabgaben zu Grunde gelegten Staats- 
sleuersähze zleht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zu den Amts- 
abgaben nach sich. 
K. 7a#% 
Bei der Vertheilung der Amtsabgaben sind die Grund-, Gefäll-, Gebäude- 
und Gewerbesteuer in der Regel mit dem gleichen Betrage desjenigen Prozent- 
satzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet wird. Mit 
Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit welchem die Real- 
steuern heranzuziehen sind, bis auf das Anderthalbfache jenes Prozentsatzes erhöht 
oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt werden. 
Der Vertheilungsmaßstab ist für jeden Amtsverband bis zum 30. Juni 1901 
ein für alle Mal festzustellen und demnächst unverändert zur Anwendung zu 
bringen. Die Amtsversammlung ist jedoch befugt, hierbei zu den Amtsabgaben 
für Verkehrsanlagen die Realsteuern in den im vorhergehenden Absatze bezeichneten
	        
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