b) Beitragepflicht zu
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8. 6.
Die Amtsangehörigen sind verpflichtet zur Befriedigung der Bedürfnisse
den#mtsabgahen des Amtsverbandes Abgaben aufzubringen, insofern die Amtsversammlung nicht
Certheilung und
usbringung der
m##abgaben
b
beschließt, diese Bedürfnisse aus dem Vermögen des Amtsverbandes oder aus
sonstigen Einnahmen zu bestreiten.
S. 7.
Die Vertheilung der Amtsabgaben hat nach dem Verhältnisse der auf die
Amtsangehörigen fallenden direkten Staats- und staatlich veranlagten Steuern
einschließlich der nach Abs. 4 dieses Paragraphen von Einkommen bis zu 900 Mark
veranlagten und der nach F. Ja für die Abgaben der Forensen, juristischen Per-
sonen und sofort emmittelten Steuersätze und zwar durch Zuschläge zu denselben.
zu erfolgen.
Wageschlosen von der Heranziehung zu den Amtsabgaben bleibt die Ge-
werbesteuer vom Hausirgewerbe und die Ergänzungssteuer.
Die im §. 24 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in Ver-
bindung mit §#§. 97, 981II, 99 der FKthen#hleiustze Gemeindeordnung vorge-
sehenen Befreiungen sowie die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Heran-
zirhung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu erworbenen
Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz Samml. S. 1648), abgesehen
von §. 8 derselben, gelten auch für die Veranlagung der Amtsabgaben.
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark
werden zu einer fingirten Einkommensteuer nach Maßgabe des §&F. 38 Abs., 1
Zisfer 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes veranlagt. Indessen können sie
durch Beschluß der Amtsversammlung von der Beitragspflicht entbunden oder
mit einem geringeren Prozentsatz als Steuerpflichtige mit höherem Einkommen
herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der
öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten.
. Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder
Ermäßigung der der Vertheilung der Amtsabgaben zu Grunde gelegten Staats-
sleuersähze zleht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zu den Amts-
abgaben nach sich.
K. 7a#%
Bei der Vertheilung der Amtsabgaben sind die Grund-, Gefäll-, Gebäude-
und Gewerbesteuer in der Regel mit dem gleichen Betrage desjenigen Prozent-
satzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet wird. Mit
Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit welchem die Real-
steuern heranzuziehen sind, bis auf das Anderthalbfache jenes Prozentsatzes erhöht
oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt werden.
Der Vertheilungsmaßstab ist für jeden Amtsverband bis zum 30. Juni 1901
ein für alle Mal festzustellen und demnächst unverändert zur Anwendung zu
bringen. Die Amtsversammlung ist jedoch befugt, hierbei zu den Amtsabgaben
für Verkehrsanlagen die Realsteuern in den im vorhergehenden Absatze bezeichneten