— 327 —
Grenzen mit einem höheren Prozentsatz als zu den übrigen Amtsabgaben heran-
zuzichen, beziehungsweise die Steuerpflichtigen mit Einkommen von nicht mehr
als 900 Mark von der Heranziehung zu diesen Amtsabgaben ganz frei zu lassen
oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze heranzuziehen. Komntt ein gültiger
Amtsversammlungsbeschluß bis zu diesem Zeitpunkte nicht zu Stande, so werden
bis zur Herbeiführung dieses Beschlusses die Amtsabgaben auf die sämmtlichen
direkten Staats- und staatlich veranlagten Steuern nach Maßgabe des F. 7 gleich-
mäßig verkheilt. Die Amtsversammlung kann den festgestellten Maßstab von
fünf zu fünf Jahren einer Revision unterziehen.
8.
Unter Amvendung des nach diesen Grundsätzen (66. 7, 7a) von der Amts-
versammlung beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Amtsabgabensoll für
die einzelnen Gemeinden im Ganzen berechnet und denselben zur Untervertheilung
auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben Naßstabe, zur Einziehung
sowie zur Abführung im Ganzen an die Amtskasse überwiesen.
Den Gemeinden bleibt die Beschlußfassung darüber vorbehalten, in welcher
Weise ihre Antheile an den Amtsabgaben aufgebracht werden sollen.
G. 9.
Sofern es sich um solche Einrichtungen für die Amtsverbände handelt, Mer ober Miürder.
welche in besonders hervorragendem oder besonders geringem Maße einzelnen i
Theilen des Amtsbezirkes zu Gute kommen, kann die Amtsversammlung be. desurt.
schließen, für die Amtsangehörigen dieser Theile der Amtsbezirke eine Mehr= oder
Minderbelastung eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe
der Beschlüsse der Umtsversamminng durch Naturalleistungen ersetzt werden.
K. a.
Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Amtsbezirk einen e#englehung der
Wohnsiz zu haben, bezehungsweise in demselben zu den persönlichen Staats-Lesrlte, wr
steuerm veranlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes den Autscbgaben.
Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit
Einschluß der nicht im Amtsbezirke wohnenden Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Konnnanditgesellschaft, sind verpflichtet, zu denjenigen
Amtsabgaben beizutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe oder das
aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt werden.
Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften sowie Berggewerkschaften, welche
im Amtsbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder Berg-
bau betreiben.
Der Fiskus kann zu den Amtsabgaben wegen seines aus Grundbesizz,
Gewerbe= und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, da-
gegen mit der Grund= und Gebäudesteuer um die Hälste desjenigen Prozentsatzes