stärker belastet werden, mit welchem die Einkommensteuer dazu herangezogen wird.
Im Falle des dritten Satzes im zweiten Absatze des §. 7a tritt diese Belastung
auch ohne Beschluß der Amtsversammlung ein.
Die Einschätzung der Forensen, der Bergwerksbesitzer, der Kommandit-
geselschafte auf Aktien, der Abtiengesellschaften und der juristischen Personen zu
gen Amtsabgaben erfolgt, soweit sie zu den der Vertheilung der letzteren zu
Gumde gelegten Staatssteuersätzen (6. 7) nicht schon unmittelbar herangezogen oder
veranlagt sind, von dem Amtsausschusse nach den für die Veranlagung dieser
Steuern bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter Anwendung des für die Amts-
abgaben bestimmten Antheilsverhältnisses.
§S. 9b.
Unzulälüigtelt einer Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Amisbezirken
Stettrseren,, oder Kreisen zu den Amtsabgaben (Kreisabgaben) herangezogen werden. Es muß
daher dasjenige Einkommen, welches einem Abgabenpflichtigen aus seinem außer-
halb des Amtsbezirkes belegenen Grundeigenthum oder aus seinem außerhalb des
Amtsbezirkes stattfindenden Gewerbe oder Bergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung
des im Amtsbezirke zu veranlagenden Einkommens desselben außer Berechnung
gelassen werden. Dies geschieht durch Absetzung der bezüglichen Einkommensguote
von dem zur Staatssteuer veranlagten Gesammteinkommen und durch verhältniß-
mäßige Herabsetzung des festgestellten Steuersatzes. Hierbei sowie bei der Heran-
ziehung juristischer Personen, Gesellschaften und so fort zu den in Amtsverbänden
vom Einkommen 3 erhebenden Steuern kommen die Vorschriften der 88 91
Abs. 1 Ziffer 4, 92 Liffer 1 des Kommunalabgabengesetzes zur Anwendung.
g. Ne.
Bunbesteuer. Die Amtsverbände sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern.
Die Steuer darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen und ist durch
Steuerordnung zu regeln. In der Steuerordnung können Strafen gegen Zu-
widerhandlungen bis zur Höhe von 30 Mark angedroht werden; die Strafen
sind durch den Amtsausschuß festzusetzen und nach eingetretener Rechtskraft (§. 459
der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 253) im Ver-
waltungszwangsverfahren beizutreiben.
ie Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die
Genehmigung unterliegt der JZustimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Amtsverbände berührt das
Recht der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht C. 16 des Kommunal-
abgabengesehzes).
K. 10.
Seschwerbem und Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
— 1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An-
stalten des Amtsverbandes,
2. die Heranziehung (Veranlagung) zu den Amtsabgaben,
beschließt der Amtsausschuß.