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Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei
dem Amtsausschuß anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen zu
den direkten Staats- und staatlich veranlagten Steuern, einschließlich der nach
§ 7 Abs. 4 veranlagten Steuersätze, sind unzulässig) wenn fie sich gegen den
Prinzipalsah der letzteren richten.
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem VBezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichte auch insoweit begründet, als nach bisherigem Rechte der ordent-
liche Rechtsweg für zulässig erklärt war.
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klagen haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist in den zu 2 des Abs. 1
bezeichneten Fällen nur das Rchhtsmittel der Revision zulässig.
K. 11.
Jeder Amtsverband ist befugt: —.
1. zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche An- lsslemense.
gelegenheiten des Amtsverbandes, hinsichtlich deren das gegenwärtige
Gesetz Verschiedenheiten gestattet (§6. 17 und 23) oder das Gesetz auf
statutarische Regelung verweist, sowie über solche Angelegenheiten des
Amtsverbandes, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist
2. zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Amts-
verbandes.
Die Statuten und Reglements sind durch das Amtsblatt auf Kosten des
Amtsverbandes bekannt zu machen.
Jwelter Abschnitt.
Von der Vertretung und Verwaltung der Amtsverbände.
Erster Unterabschnitt.
Von der Zusammensetzung der Amtsversammlung.
5. 12.
Die Amtsversammlung besteht in denjenigen Oberamtsbezirken, welche unter ¶ Zabl der Milglleder
Ausschluß der im aktiven Militärdienste stehenden Personen 15 000 oder weniger der Amsoersammung.
Einwohner haben, aus 15 Mitgliedern. In den Oberamtsbezirken mit mehr als
15 000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 2 000 Einwohnern je ein Ver-
treter hinzu.
Außerdem ist Mitglied der Amtsversammlung sänmntlicher vier Oberamts-
bezirke der Fürst zu Hohenzollern als Besitzer des Fürstlich Hohengollernschen
Domanialgutes.