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S. 13.
Vertretung des Fürsten. Der Fürst von Hohenzollern kann sich durch ein großjähriges Mitglied
Vertheilung der Ab.
geerdurten und Gil-
dung von Wahl-
bezirlen.
und Bildung der Wablbezirke bleibt das erste Mal für drei
Wabl der Abgeork-
nelen und der Wahl-
seiner Familie oder durch einen seiner in den Hohenzollernschen Landen angestellten
Beamten, für welchen die Erfordernisse des §. 18 Nr. 1 der Hohengollernschen
Gemeindeordnung gelten, vertreten lassen.
. 14.
Die Zahl der Abgeordneten zur Amtsversammlung (§. 12 Alf. 1) wird
auf die einzelnen Gemeinden des Oberamtsbezirkes nach der Einwohnerzahl ver-
theilt. Soweit hierbei auf eine einzelne Gemeinde nicht ein Abgeordncter entfällt,
werden zwei oder mehrere benachbarte Gemeinden behufs der Wahl eines Ab-
geordneten zu Wahlbezirken vereinigt.
G. 15.
Die Vertheilung der Abgeordneten und die Bildung der Wahlbezirke erfolgt
auf den Vorschlag des Amtsausschusses durch die Amtisversammlung und ist
durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
K. 16.
Die nach den Vorschriften des F. 14 erfolgte Vertheilung der Abgeordneten
Ibre, sodann für
einen Zeitraum von je zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf findet eine
Revision durch den Amtsausschuß statt und wird der Beschluß der Amtsversamm-
lung über die etwa nothwendigen Abänderungen eingeholt.
S. 16 a.
Gegen die von der Amtsrersammlung gemäß I#. 15 und 16 wegen Ver-
theilung der Abgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Ver-
theilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet nur das Rechtsmittel
der Reuision stat.
5. 17.
Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in denjenigen Gemeinden, welche für
sich einen oder mebrere Abgeordnete zu wählen haben, durch die Gemeinde-
vertretung oder, sofern ein kollegialischer Gemeindevorstanb gebildet ist, durch den
Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung, welche zu diesem Behuf unter
dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden.
In denjenigen Gemeinden, welche mit einer oder mehreren andern Ge-
meinden des Amtsbezirkes zu einem Wahlbezirke vereinigt sind, wählt die Gemeinde-
vertretung (Gemeindeversammlung) oder, sofern ein kollegialischer Gemeindevorstand
gebildet ist, der Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung (Gemeindeversanmm-