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lung) einer jeden Gemeinde auf je 50 Einwohner einen Wahlmann. Durch
statutarische Anordnung der Amtsversammlung kann jene Zahl erhöht werden.
Die Wahlmänner des Wahlbezirkes treten an dem von dem Amtsausschusse
zu bestinmnenden Wahlort unter Leitung des Oberamtmanns oder in dessen Auf-
trage des Bürgermeisters (Vogt einer im Wahlbezirke belegenen Gemeinde zur
Wahl des Abgeordneten zusammen.
K. 18.
Wählbar zum Abgeordneten und zum Wahlmamn ist jeder Amtsangehörige Wahlbarkeit zum
G. 3), welcher sich im Besitze des Gemeinderechts befindet. Algeocdntten.
Das passive Wahlrecht geht verloren oder ruht, wenn das Gemeinderecht
verloren geht oder ruht (Iö#. 13, 15 Abs. 1 der Hohenzollernschen Gemeinde-
ordnung).
S#S 19 und 20.
([Fortgefallen.)
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Die Vollziehung der Wahlen der Abgeordneten, beziehungsweise der Wahl. #e#iehung ber
männer erfolgt nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahl- blen.
reglements.
22.
Die Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. D#er ber Wahl.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten aus und wird durch der goor#
neue ersetzt. Ist die Zahl der Abgeordneten nicht durch zwei theilbar, so scheidet
das erste Mal die nächst größere Zahl aus. Die das erste Mal Ausscheidenden
werden durch das Loos bestimmt, welches der Oberamtmann in der Amts-
versammlung zu ziehen hat.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
g. 23.
Die Qahlen Au- regelmäßigen Ergänzumg der Amtsversammlung finden ergänzungs= vud
alle drei Jahre im Monate November staut, sofern nicht durch statutarische An- adroable, der at-
ordnung der Amtsversammlung ein anderer Termin bestinunt wird.
Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden von denselben Gemeinden und
Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende gewählt war.
o die Wahl von Wahlmännern durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist
. 17 Abs. 2)) erfolgt dieselbe aufs Reue vor jeder Wahl. Nur bei den Ersagßz-
wahlen fungiren die früheren Wahlmänner; an Stelle der inzwischen durch Tod,
Wegziehen aus dem Wahlbezirk oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen sind neue
u wählen.
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derienigen sechs Jahre in
Thätigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Geseg, Samml. 1900. (Nr. 10272. 61