g. 32.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Amtsverbandes Eutshluß von den
darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Amtsverbandes dh
in Widerspruch steht. wegen perssnlichen
g. 33. Imeresses.
Die Mitglieder des Amtsausschusses, welche nicht Mitglieder der Amts-
versammlung sind, werden zu den Amtsversammlungen eingeladen und haben in
denselben berathende Stimme.
C. 34.
Die Beschlüsse der Amtsversammlung werden nach Mehrheit der Stimmen, Hasung ber Be ·
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. ene ,
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Amts- en und #Irel.
angehörigen ohne eine gesehliche Vewbslichtung oder eine Veräußerung von Grund.), Smsepanhr ·
oder Kapitalvermögen des Amtsverbandes bewirkt oder eine Veranderung des
festgestellten Vertheilungsmaßstabes für die Amtsabgaben eingeführt werden soll)
ist jedoch eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden
erforderlich.
K. 35.
Ueber die Beschlüsse der Amtsversammlung ist eine besondere Verhandlung uösagung vnd Ver.
aufzunehmen, in welcher die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder erichung der Pre.
aufgeführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Vorsitzenden und laumiung.
von wenigstens drei Mitgliedern vollzogen, welche zu diesem Behufe von der
Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen und in letzterer
aufßzuführen Hon
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung
bestimmt im Uebrigen die von der Amtsversammlung zu beschließende Geschäfts-
ordnung.
## Inhalt der Beschlüsse der Amtsversammlung ist, sofern dieselbe nicht
in einem einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von ihr zu
bestimmenden Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
K. 36.
Petitionen und Eingaben, welche Namens der Amtsversammlung in Bezug #ükastag von Pe.
auf die ihrer Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten (§§. 75 bis 27) eee eneh
überreicht werden sollen, müssen in der Amtsversammlung selbst berathen und #ung. ·
vollzogen werden; daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu
bemerken.
Oritter Unterabschnitt.
Von dem Amtshaushalte.
G. 37.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im voraus bestimmen Afsteung ubgeß.
lassen, entwirft der Amtsausschuß jährlich einen Haushalts-Etat, welcher von der —7—